Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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leihung einzuleitende Bergwerksbetrieb zu Kollislonen der im K. 136 bezeichne- 
ten Art führen werde, so hat die Bergbehörde, nach Anhörung der Betheilig- 
ten und nöthigenfalls weiterer Erörterung, zunächst eine Verständigung unter 
den Interessenten über eine alsbald bei der Beleihung hinsichtlich des Gruben-= 
feldes oder des Grubenbetriebes zu treffende Beschränkung zu versuchen und 
letztere im Falle des Gelingens eintreten zu lassen. Mißlingt dieser Versuch, 
so ist nach Maßgabe des §. 141 zu verfahren. Ein Anspruch auf Vergütung 
wegen solcher bei der Beleihung getroffener Beschränkungen steht dem Bergbau- 
unternehmer nicht zu. 
S. 140. 
Befugniß der Bergbebörden und Bergwerksunternebmer, fremde Grundstücke zu begehen und 
Untersuchungen daselbst vorzunehmen. 
Die Grundbesitzer müssen den Bergbehörden und deren Organen, sowie 
den Bergwerksunternehmern und deren Offiianten gestatten, ihre Grundstücke 
Behufs der im Bergwerks-Interesse vorzunehmenden Erörterungen zu begehen 
und auf denselben Bodenuntersuchungen, bezüglich bis in das feste Gestein nie- 
der, anzustellen. Es muß ihnen aber nicht allein der dadurch erwachsende 
Schaden vollständig vergütet, sondern auch jene Absicht vor deren Ausführung 
bekannt gemacht und bezüglich von den Bergwerksounternehmern und deren Of- 
sizianten die von dem Vergamte bierzu erhaltene Autorisation nachgewiesen 
werden. 
Die Besitzer von Gruben der K. 9 gedachten Art, von Tunneln, Kellern 
und anderen unterirdischen Räumen, müssen den Bergbehörden und deren Or- 
ganen auf Anmelden gestatten, ihre Baue und Räume zu befahren und zu be- 
treten, wenn dies im Interesse des Bergbaues nothwendig erscheint. 
8. 1al. 
Entscheidung bei Kollisionen zwischen Bergwerks= und Obeiflächen · Anlagen. 
Die Entscheidung, ob und inwieweit ein Bergwerksunternehmer im Inter- 
esse der S§. 136 gedachten Anlagen die dort gedachten Vorkehrungen zu treffen 
habe, oder im Betriebe zu beschränken sey, ist in der §. 129 bezeichneten Weise 
von den daselbst genannten Behörden nach vorgängiger Erörterung und, nach 
Befinden, vorgängiger Anhörung von Sachpverständigen zu ertheilen.
	        
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