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Die Anordnung der zur Verwirklichung dieser Eutscheidung nöthigen Maß-
regeln liegt dem Bergamte ob.
5 1##.
Verbindlichkeit zur Schädenvergütung.
Ueber die Verbindlichkeit zur Schädenvergütung entscheiden zwar zunächst
die §. 129 genannten Behörden im Verwaltungswege, doch steht den Interes-
senten, welche nicht Bergwerksunternehmer sind, frei, binnen einer dreißigtägi-
gen, vom Tage der Eröffnung der Entscheidung laufenden, präclusiven Frist
den Rechtsweg vor der zuständigen Gerichtsbehörde gegen den ihnen gegenüber-
stehenden Bergwerksunternehmer zu betreten.
8. 143.
Ausmittelung der Schädenvergütung-
Die Ausmittelung der Entschädigungen, welche nach Inhalt dieses Ka-
pitels
a) der Bergwerksunternehmer dem beschädigten Dritten, oder
b) ein Dritter dem Ersteren zu gewähren hat,
findet nach Maßgabe des §. 128, wie bei Expropriations-Fällen, in dem
dort angeordneten Verfahren und vor den gleichfalls dort bezeichneten Behör-
den Statt.
8. 14a.
Kosten.
Alle Kosten, welche durch die Ausmittelung der Schäden und die des-
fallsigen Vorerörterungen erwachsen, fallen demjenigen zur Last, welcher die
Entschädigung zu leisten hat. Kosten, welche die durch den Widerspruch des
Bergwerksunternehmers in den Fällen des §F. 136 ff. erforderlich werdenden
Erörterungen veranlassen, hat der Bergwerksbesitzer in den Fällen, wo ihm ein
Anspruch auf Entschädigung nicht zusteht, zu tragen.
Im Uebrigen findet der Schlußsatz des §. 128 Anwendung.
Im Falle des Rechtsweges endlich bestimmt sich der Kostenpunkt nach den
prozeßrechtlichen Grundsätzen.