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natürlichen Abfluß oder künstliche Veranstaltung an den Tag kommen und wei—
terhin, aufzunehmen und über ihre Grundstücke leiten und abfließen zu lassen.
Die den Grundstücksbesitzern dafür zu gewährende Entschädigung ist von
dem Eigenthümer des Bergbaues, durch den sie erschroten (FJ. 145), zu tragen.
In dem Falle, wenn dergleichen Wasser zu nicht bergmännischen Zwecken
benutzt werden sollen (S. 118) und diese Benutzung eine Ableitung derselben
erfordert, welche nicht im Bedürfnisse des Bergbaues liegt, findet ein gesetzlicher
Zwang gegen die Grundstücksbesitzer zur Ueberlassung oder Belastung des hier-
zu erforderlichen Grundes und Bodens nicht Statt.
s. 188.
Fortsetzung.
Hat der Bergwerksbesitzer dem Grundeigenthümer, über dessen Grund die
Wasser abfließen, zur Entschädigung dafür ein für allemal einen Betrag ent-
richtet, oder eine wiederkehrende Zahlung (Rente) zu leisten, so ist er berech-
tigt, von Demjenigen, welcher die Wasser benutzt, solange die Benutzung dauert
und je nach dem Verhältnisse dieser Benutzung, im ersten Falle die gesetzlichen
Zinsen der im Kapitale geleisteten Entschädigung, im zweiten Falle die Vergü-
tung der Reute zu fordern. ·
Itzt-.
Fiskalischer Bergbau.
Begehrt der Fiskus zu seinen Bergwerkszwecken die Benutzung eines aus
den Grubenräumen, in denen es erschroten, abfließenden Grubenwassers im
Falle des §. 147, so tritt an Stelle der Konzessions-Ertheilung die Zuschrei-
bung im Bergbuche (§F. 149) unter den sonst erforderlichen gesetzlichen Voraus-
setzungen.
8. 157.
Anwendung des Landesgesetzes über fließende Gewässer (Tagwasser).
Wenn bei der Errichtung oder Aenderung von Triebwerken und Anlagen
zu Nutzungszwecken an gemeinen fließenden Gewässern (Tagwassern), sowie
bei der Bestätigung von Verträgen darüber das Gesetz vom 16. Februar 1854,
über den Schutz gegen fließende Gewässer und über die Benutzung derselben,
zur Anwendung kommt und Interessen von Bergwerksbesitzern dabei in Frage
stehen, soll eine Genehmigung oder Versagung von Seiten des zuständigen Be-