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zirks-Direktors nur im Einvernehmen mit dem betreffenden Bergamte erfolgen.
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit, sowie für den Fall der Berufung ent-
scheidet das Staats-Ministerium.
Handelt es sich bei Anwendung des genannten Gesetzes um eine Beschrän-
kung, Belastung oder Entziehung von Anlagen und Gerechtsamen, welche zu
Bergbauzwecken dienen, so ist die Entscheidung der Frage, ob und inwieweit
eine solche Beschränkung 2c. Statt finden soll, in der S. 141 vorgeschriebenen
Weise von den §. 129 genannten Behörden zu ertheilen, die Abschätzung und
Entschädigungsausmittelung aber hat, sowie das Expropriations-Verfahren selbst,
nach Maßgabe des §F. 128 zu geschehen.
Achter Abschnitt.
Von den Bergwerksabgaben.
8. 138.
Fiskalische Abgaben.
Die Bergwerkseigenthümer haben die nachstehend in den §.F. 159 und
164 bezeichneten fiskalischen Bergwerksabgaben zu entrichten.
Auch die vor dem Eintritte der Wirksamkeit des Gesetzes Beliehenen un-
terliegen diesen Abgaben, wenn sie nicht innerhalb der, in Folge des §. 55
(im Eingange) von der obersten Bergbehörde für die Beleihungsanmeldung zu
bestimmenden Frist bei dem Staats-Ministerium erklären, daß sie die Fortent-
richtung der zeither von ihnen an den Fiskus zu entrichtenden Abgaben vorzie-
hen. Dafern sie jedoch eine Erstreckung des Feldes über die Grenzen des frü-
her verliehenen, nach K. 56 festzustellenden, hinaus begehren, haben sie sich
den durch das gegenwärtige Gesetz bestimmten Abgaben unbedingt zu unter-
werfen.
6#. 18g.
a) Grubenselb- Abgebe.
Von jedem verliehenen Grubenfeld ist eine Grubenfeld-Abgabe zu ent-
richten. Sie beträgt quartaliter für jede Maßeinheit (S. 49)
a) wenn das Grubenfeld auf Gold oder Silber verliehen ist,
fünf Groschen;
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