Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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8. 181. 
Fortsetzung. 
Die oberste Verwaltungsbehörde in Bergbauangelegenheiten ist das Staats- 
Ministerium, welchem daher alle auf die Ausübung der Berghoheits-Rechte, so- 
wie für Erhaltung und Beförderung des Bergbaues bezügliche Anordnungen der 
oberen Aufsicht und Leitung zugewiesen sind. 
Dasselbe führt unmittelbar die Aussicht über die Bergämter und entschei- 
det in letzter Instanz auf die wider deren Beschlüsse und Anordnungen erhobe- 
nen Reklamationen. Seinem Ermessen bleibt es anheimgestellt, in solchen Fäl- 
len, für welche das Gesetz die Ressort-Verhältnisse der oberen und der unteren 
Bergbehörden nicht ausdrücklich unterscheidett, die Geschäfte unmittelbar selbst 
oder durch Beauftragung der Bergämter zur Erledigung zu bringen, auch Ge- 
schäfte des einen Bergamtes auf ein anderes zu übertragen. 
S#188. 
Fortsetzung. 
Den Bergbehörden stehen innerhalb ihres verfassungsmäßigen Wirkungs- 
kreises die durch das Gesetz vom 7. Januar 1854, über das Strafandro- 
hungsrecht der Polizei-Behörden, den letzteren ertheilten Befugnisse zu. 
Dieselben haben die vermöge gedachter Befugniß und sonst vermöge aus- 
drücklicher Bestimmung dieses Gesetzes anzudrohenden und auszusprechenden Ord- 
nungsstrafen gegen Bergbautreibende (Schürfer, Bergwerkseigenthümer), sowie 
gegen deren Offizianten und Arbeiter selbstständig zu verhängen. 
9. 
Gerichtsbarkeit in Bergsachen. 
Die Funktionen, welche den Bergämtern als Berggerichts-Behbr- 
den, und zwar mit Ausschluß der ordentlichen Gerichte, zustehen, sind fol- 
gende: 
a) Die Vornahme der Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Bezug auf 
Bergwerkseigentbum, insbesondere die Bestätigung der Verträge über 
Veräußerung, Verpfändung oder Belastung des. Bergwerkseigenthumes und 
die Führung der Berg= und Hypotheken-Bücher; ferner 
b) die Verbotlegung, Beschlagnahme und Hülfsvollstreckung am Bergwerks- 
eigenthume, sowie an den auf den Gruben und zugehörigen Hütten und 
Aufbereitungsanstalten befindlichen Berg-Produkten, auf Antrag der zu- 
ständigen ordentlichen Gerichtsbehörden;
	        
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