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8. 181.
Fortsetzung.
Die oberste Verwaltungsbehörde in Bergbauangelegenheiten ist das Staats-
Ministerium, welchem daher alle auf die Ausübung der Berghoheits-Rechte, so-
wie für Erhaltung und Beförderung des Bergbaues bezügliche Anordnungen der
oberen Aufsicht und Leitung zugewiesen sind.
Dasselbe führt unmittelbar die Aussicht über die Bergämter und entschei-
det in letzter Instanz auf die wider deren Beschlüsse und Anordnungen erhobe-
nen Reklamationen. Seinem Ermessen bleibt es anheimgestellt, in solchen Fäl-
len, für welche das Gesetz die Ressort-Verhältnisse der oberen und der unteren
Bergbehörden nicht ausdrücklich unterscheidett, die Geschäfte unmittelbar selbst
oder durch Beauftragung der Bergämter zur Erledigung zu bringen, auch Ge-
schäfte des einen Bergamtes auf ein anderes zu übertragen.
S#188.
Fortsetzung.
Den Bergbehörden stehen innerhalb ihres verfassungsmäßigen Wirkungs-
kreises die durch das Gesetz vom 7. Januar 1854, über das Strafandro-
hungsrecht der Polizei-Behörden, den letzteren ertheilten Befugnisse zu.
Dieselben haben die vermöge gedachter Befugniß und sonst vermöge aus-
drücklicher Bestimmung dieses Gesetzes anzudrohenden und auszusprechenden Ord-
nungsstrafen gegen Bergbautreibende (Schürfer, Bergwerkseigenthümer), sowie
gegen deren Offizianten und Arbeiter selbstständig zu verhängen.
9.
Gerichtsbarkeit in Bergsachen.
Die Funktionen, welche den Bergämtern als Berggerichts-Behbr-
den, und zwar mit Ausschluß der ordentlichen Gerichte, zustehen, sind fol-
gende:
a) Die Vornahme der Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Bezug auf
Bergwerkseigentbum, insbesondere die Bestätigung der Verträge über
Veräußerung, Verpfändung oder Belastung des. Bergwerkseigenthumes und
die Führung der Berg= und Hypotheken-Bücher; ferner
b) die Verbotlegung, Beschlagnahme und Hülfsvollstreckung am Bergwerks-
eigenthume, sowie an den auf den Gruben und zugehörigen Hütten und
Aufbereitungsanstalten befindlichen Berg-Produkten, auf Antrag der zu-
ständigen ordentlichen Gerichtsbehörden;