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Bergmeistet.
Dem Bergmeister liegt die Besorgung der technischen Geschäfte bei
dem Bergamte ob, namentlich auch die Beaufsichtigung des Bergbaubetriebes
und der technischen Beamten, sowie deren Prüfung, die Vornahme marlkscheide-
rischer Arbeiten und die Leitung der letzteren im Falle der Bestellung eines de-
sonderen Markscheiders. Bei Handhabung der Berg-Polizei und in allen Berg-
sachen, deren Beurtheilung technische Kenntnisse erfordert, hat der Bergmeister,
insofern er nicht nach Anordnung des Staats-Ministeriums selbstständig mit Be-
sorgung derartiger Angelegenheiten beauftragt werden wird, den Verhandlungen
des Bergamtes regelmäßig beizuwohneu; jedenfalls aber ist ihm Kenntniß von den-
selden zu geben. Auch bedarf es, wenn nicht Gefahr auf dem Verzuge steht,
seiner Zustimmung in jenen Angelegenheiten bei jeder nicht bloß auf die Lei-
tung des Verfahrens bezüglichen Anordnung und Eutschließung des Bergamtes,
zu welchem Ende die Protokolle und die Konzepte von Beschlüssen und Ausfer-
tigungen vom Bergmeister mit zu signiren sind. Zur Gültigkeit der vom Berg-
amte auszustellenden Schürfscheine, Verleihnngs= und Konzessions-Urkunden
ist die Mitunterschrift derselben durch den Bergmeister in allen Fällen erfor-
derlich.
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bergamtmann und dem Berg-
meister ist von der vorgesetzten Behörde Entscheidung einzuholen.
Die durch §. 70 a lin. 2 dem Bergamte zugewiesenen Pflichten und
Rechte bat in solchen Fällen, wo mit dem Thätigwerden dieser Behörde ein
gefahrbringender Verzug verknüpft erscheinen würde, zur Vermeidung eines sol-
chen der Bergmeister selbstständig zu üben.
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Bergschreiber.
Der Bergschreiber hat die Protokolle und Registranden zu führen, die
bergamtlichen Ausfertigungen, der Regel nach, zu konzipiren und die Berg= und
Hypotheken-Bücher, sowie andere bergamtliche Bücher, Register u. s. w., so-
weit solche nicht anderen Beamten übertragen werden, unter Aussicht und Sig-
natur des Bergamtmannes zu führen.
Als Bergschreiber ist ein zur Besorgung von Aktuariats-Geschäften geei-
genschafteter Subaltern des am Sitze des Bergamtes befindlichen Justiz-Amtes
zu bestellen.