8. 196.
Berggeschworene.
Die Berggeschworenen haben die ihnen vom Bergamte zu übertragen-
den technischen Geschäfte nach Anweisung und unter Leitung des Bergmeisters
zu besorgen, namentlich die spezielle Aufsicht über den Bergbaubetrieb in berg-
wirthschaftlicher und berg-polizeilicher Beziehung zu führen, auch den Bergbe-
hörden ebensowohl, wie den Gerichtsbehörden des Landes in Bergsachen, auf
Erfordern, ihr sachverständiges Gutachten abzugeben.
8. 192.
Hülfs= Personal.
Das expedirende und dienende Personal des Justiz-Amtes, an dessen
Sitze sich das Bergamt befindet, hat, wenn nichts Anderes bestimmt wird,
auch dir bei dem Bergamte vorkommenden Expeditions= und Diener-Geschäfte
zu besorgen.
6. 198.
VBergamtstage, besetzte Gerichtsbank.
Periodische Bergamtstage werden nach Anordnung des Staats-Ministe-
riums abgehalten. Der Bergmeister hat denselben regelmäßig beizuwohnen.
Zur Besetzung der Gerichtobank genügt die Anwesenheit des Bergamt-
mannes und des Bergschreibers. Im Uebrigen leiden die einschlägigen gesetzli-
chen Bestimmungen auch auf die Bergämter Anwendung.
Eilfter Abschuitt.
Sporteln und Gebühren in Bergsachen.
s. 199.
Allgemeine Bestimmungen.
Die gesetzlichen Vorschriften über Sporteln und Gebuͤhren der Gerichts—
und Verwaltungs-Behörden fiuden auch für Bergsachen und Bergbehörden, mit
Unterscheidung der gerichtlichen und der administrativen Geschäfte derselben, je-
doch mit denjenigen Modisikationen Amvendung, welche in den Bestimmungen
des gegenwärtigen Gesetzes enthalten sind.
Es wird hierbei Folgendes abändernd und ergänzend zu den einzelnen
Abschnitten und Paragraphen des Gesetzes vom 6. Dezember 1853, über
die Sporteln und Gebühren der Gerichts= und Verwaltungs-Behörden, be-
stimmt.