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8. 200.
Ergänzungen und Abänderungen des Sportelgesetzes.
Zu Abschnitt I1 des Sportel-Gesetzes.
Zu §. 6. Zu den sportelpflichtigen Verwaltungsangelegenheiten treten
hinzu:
1) (bei pos. 1:) Schürf-, Muthungs= wie Beleihungs-Sachen, sowie die
auf die Erlöschung des Bergwerkseigenthumes (Abschnitt IX) bezüglichen
Angelegenheiten;
2) (bei pos. 6:) die zwischen Bergwerkseigenthümern, deren Offizianten
und Bergarbeitern nach Maßgabe des F. 106 des Berggesetzes von dem
Bergamte zu erörternden Streitigkeiten;
3) (bei pos. 7:) Prüfungs= und Verpflichtungs-Angelegenheiten bezüglich
der Privat-Berg-Offizianten, vergl. §. 85, 86 des gegenmwärtigen Ge-
setzes;
4) (bei pos. 11:) die Untersuchung und Bestrafung derjenigen Uebertre-
tungen gegen das Berggesetz, welche von den Bergbehörden mit Ord-
nungsstrafen oder mit Einziehung des Bergwerkseigenthumes zu ahn-
den sind;
5) die Erörterung und Entscheidung der Bergbehörden:
a) bei Kollisionen zwischen verschiedenen Bergbauunternehmungen in ei-
nem Grubenfelde, vergl. §. 60 des gegenwärtigen Gesetzes;
b) über Einräumung der im FS. 109 dieses Gesetzes erwähnten Dienst-
barkeiten und über die Entschädigung dafür, vergl. S. 111 daselbst;
c) über Zwangsabtretung und Belastung zu Bergbauzwecken, vergl.
§S. 127 ff. 154 dieses Gesetzes;
d) über Bergschäden und deren Vergütung, vergl. §. 142 dieses Ge-
setzes.
Zu g. 8 sind den unter I, a# aufgeführten Fällen auch alle nicht spor-
telpflichtigen Bergbausachen hinzuzufügen.
Zu den H. F. 12 und 13. Bei Ermittelung des Werthes von Bergwerks-
eigenthum kann, nach dem Ermessen der Behörde, von der Bestimmung des
§. 12 in pos. 6 abgesehen und in den Fällen des §. 13 die Schätzung von
dem Bergamte selbst bewirkt werden.
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