Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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1) Der Bergmeister: 
a) für jede Grubenbefahrung, sowie für die Aufnahme des Nachweises über 
die Eristenz eines Minerales bei Prüfung der Muthung, wenn das Ge- 
schäft selbst Flust der Bin- und Rück- Reise nicht über drei Stunden 
Zeit erfordert .. Jz#15 Sgr. 
außerde .. . 1Thilr. 
Die Gehülfen des Bergmeisters liquidiren die Hälfte dieser Ansätze. 
b) für Präfung oder Anfertigung eines Betriebsplanes, einschließlich der Be- 
fahrungen, je nach Beschaffenheit der Sache . I bis 25 Thlr. 
) für Erörterung und Feststellung der Bedingungen bei Verleihung einer Kon- 
zession zur Benutzung von Grubenwassern, sowie für Prüfung und Ent- 
scheidung der Anträge auf Neubau oder Aenderung von Wasse erwerten, 
nach Beschaffenheit der Sache . .. Ibis 5 Thlr. 
d) fär Prüfung eines Bergbeamten oder Gruben— Offizianten, einschließlich 
des Zeugnisse . . lbis 3 Thlr. 
Anmerkung. In geeigneten Fällen roͤnnen, mit Zustimmung des Skaats-Mi- 
nisteriums, die Ansätze unter b und c verdoppelt, auch diese Gebühren, 
sowie die unter 4 den Gehülfen des Bergmeisters, bei Vertretung dessel- 
ben, zugestanden werden. 
2) Der Bergamtmann und der Bergmeister gemeinschaftlich: 
die im §. 137 des Sportel-Gesetzes unter Ziffer 4 bestimmte Gebühr 
für jeden Schürfschein, und ebenso für jede Verleihungs= oder Konzes- 
sions-Urkunde, wenn die Ausfertigung von Seiten des Bergamtes erfolgt. 
3) Der Buch führende: 
a) für den Eintrag einer Verleihung bei neugemuthetem oder binzugemuthetem 
Felde in das Jergbuch, bei einem Orubenfelde bis zu200 Maßeinheiten 10 Sgr. 
20 
darüber 
b) für den Eintrag ver. Vermesiangs- gante in das Vershih bei einem 
Felde bis zu 200 Maßeinheiten .. ..Sgr 
darüber ... . .... 10· - 
c)mrden Eintrag einer Besizverändermg, sewie für die §. 179 des 
Berggesetzes vorgeschriebene Bemerkung des Freiwerdens, wie bei b; 
) für einen jeden Eintrag auf dem Grunde der *&* 64, 65, 112, 149 
des Berggesezse 5 Sgr.
	        
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