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1) Der Bergmeister:
a) für jede Grubenbefahrung, sowie für die Aufnahme des Nachweises über
die Eristenz eines Minerales bei Prüfung der Muthung, wenn das Ge-
schäft selbst Flust der Bin- und Rück- Reise nicht über drei Stunden
Zeit erfordert .. Jz#15 Sgr.
außerde .. . 1Thilr.
Die Gehülfen des Bergmeisters liquidiren die Hälfte dieser Ansätze.
b) für Präfung oder Anfertigung eines Betriebsplanes, einschließlich der Be-
fahrungen, je nach Beschaffenheit der Sache . I bis 25 Thlr.
) für Erörterung und Feststellung der Bedingungen bei Verleihung einer Kon-
zession zur Benutzung von Grubenwassern, sowie für Prüfung und Ent-
scheidung der Anträge auf Neubau oder Aenderung von Wasse erwerten,
nach Beschaffenheit der Sache . .. Ibis 5 Thlr.
d) fär Prüfung eines Bergbeamten oder Gruben— Offizianten, einschließlich
des Zeugnisse . . lbis 3 Thlr.
Anmerkung. In geeigneten Fällen roͤnnen, mit Zustimmung des Skaats-Mi-
nisteriums, die Ansätze unter b und c verdoppelt, auch diese Gebühren,
sowie die unter 4 den Gehülfen des Bergmeisters, bei Vertretung dessel-
ben, zugestanden werden.
2) Der Bergamtmann und der Bergmeister gemeinschaftlich:
die im §. 137 des Sportel-Gesetzes unter Ziffer 4 bestimmte Gebühr
für jeden Schürfschein, und ebenso für jede Verleihungs= oder Konzes-
sions-Urkunde, wenn die Ausfertigung von Seiten des Bergamtes erfolgt.
3) Der Buch führende:
a) für den Eintrag einer Verleihung bei neugemuthetem oder binzugemuthetem
Felde in das Jergbuch, bei einem Orubenfelde bis zu200 Maßeinheiten 10 Sgr.
20
darüber
b) für den Eintrag ver. Vermesiangs- gante in das Vershih bei einem
Felde bis zu 200 Maßeinheiten .. ..Sgr
darüber ... . .... 10· -
c)mrden Eintrag einer Besizverändermg, sewie für die §. 179 des
Berggesetzes vorgeschriebene Bemerkung des Freiwerdens, wie bei b;
) für einen jeden Eintrag auf dem Grunde der *&* 64, 65, 112, 149
des Berggesezse 5 Sgr.