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e) für das Nachschlagen des Bergbuches auf Nachsuchen einer Privat-
Person. . 2 Sgr.
s) für einen Extatt cder ein r Zeugniß aus boriiten zushienis des 0
schlagens und der Beglaubigung 5 Sgr
8. 203.
Fortsetzung. Gebühren der Markscheider.
Die Gebühren, welche Markscheider den betheiligten Privat-Personen
zu berechnen haben, werden bestimmt, wie folgt:
A. Bei dem Gebrauche der gewöhnlichen, vom Markscheider selbst
zzu haltenden Markscheider-Instrumente:
1) für jeden Grubenwinkel, bei in der Regel nicht unter 6 Lachter lan-
gen Schnuren einschließlich der in Schächten und Gesenken abzusaigern-
den Schnuren, jedoch ausschließlich derer, so nur von einem An-
halte- oder Endpunkte bis Sohle abzulothen sind 5 Sgr.
Anmerkung: Hierfür hat der Markscheider das Winkelbuch vorschrifts-
mäßig anzufertigen und zu halten, den Zug zu Risse zu bringen und
außer dem Original-Risse gleichzeitig noch eine Kopie davon zu liefern.
Rißpapier und sonstige Verläge, als Gehülfenlöhne 2c., passiren besonders
in Ansatz.
2) Für Abnahme und Zurißbringung eines übersetzenden Ganges oder
deutlichen Gangtrumes, mit Bemerkung des Fallens 6 Pfo.
3) für jeden Tagewinkel .. . . 3Sgr.
4) für Berechnung eines Winkels nach Länge und Breite
1 Sgr. 6 Pf.
5) für Abgebung einer Vierung, wenn für einen diesfallsigen Zug nicht
besonders liquidirt wird, von jeder dabei betheiligten Grube
9 Sgr.
6) bei Aufnahme von einzelnen Flächenräumen über Tage, nach der für
die Geometer bestehenden Taxe;
7) für jeden Winkel bei Riß-Kopieen, ausschließlich des unter 1 oben
mit inbegriffenen zweiten Eremplares, von jedem Zuge 6 Pf.
8) für jeden Winkel bei Konwpletiung ! der über zwei vorhandenen Gru-
benrise ... 6 Pf.