Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 23. 
  
Weimar. 28. Juli 1857. 
Instruktion 
zu der 
Aufstellung der Ortsliste über die Militär-Dienstpflichtigen. 
Unter Bezugnahme auf §F. 17 Satz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1857 
wird in Betreff der Aufstellung der Militär-Ortslisten von dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium nachstehende Instruktion ertheilt. 
□— 1. 
Die Grundlage des Musterungs-, Verloosungs= und Aushebungs-Ge- 
schäftes sind die Ortslisten über die Militär-Dienstpflichtigen und es ist da- 
her bei deren Aufstellung und Prüfung mit größter Sorgfalt und Gewissen- 
haftigkeit zu verfahren. 
K. 2. 
Die Aufstellung der Ortslisten geschieht nach dem beigefügten Schema 
von dem Pfarramte und dem Gemeinvevorstande jedes Ortes. 
Die Netze zu den Ortslisten sind in den Expeditionen der Großherzoglichen 
Bezirks-Direktoren zu erlangen. 
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