Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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6) Die Liste oder der Ausfallschein ist von dem Pfarramte und dem Ge— 
meindevorstande zu besiegeln, durch Unterschrift zu beglaubigen und bei 
Vermeidung eines, auf deren Kosten abzusendenden Warteboten läng- 
stens bis zum 15. September an den Großherzoglichen Bezirks-Direktor 
einzusenden. 
8. . 
Die eingegangenen Listen sind von dem Bezirks-Direktor nach Inhalt und 
Form zu prüfen. 
Vorkommende Zweifel gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der An- 
gaben in den Listen, alle weitere dabei sich zeigende Bedenken, sowie die Nach- 
richten über den Aufenthalt abwesender Dienstpflichtigen sind näher zu erörtern 
und ist sonst wahrzunehmen, was die Nothdurft der Sache erfordert. 
Namentlich hat der Bezirks-Direktor etwaige Zweifel über die Staats- 
angehörigkeit und die davon abhängende Dienstpflicht (C. 2 des Gesetzes) zu 
lösen, etwaige Reklamationen an auswärtige Behörden zu erlassen, die nöthi- 
gen Nachrichten über die Unwürdigkeit und offenkundige Untüchtigkeit eines 
Dienstpflichtigen (J. 9 des Gesetzes) Behufs der Ausscheidung aus den Listen 
einzuziehen und Gewißheit über zweifelhafte Todesfälle und die gesetzmäßigen 
Auswanderungen zu den Akten zu bringen. 
5 3. 
Die Bürgermeister oder deren Stellvertreter müssen in dem Musterungs- 
und Verloosungs-Termine sich bei zwei Thaler Individual-Strafe persönlich 
einfinden, um Aufklärung über vorkommende Fragen in Betreff der Dienst- 
pflichtigen und Gutachten über die Reklamationen derselben abzugeben, auch 
überhaupt ihre Aufmerksamkeit auf alles dasjenige richten, was zur Vermei- 
dung von Irrthümern, Versehen und Auslassungen in den Listen dienen 
kann. 
Weimar am 22. Juli 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf.
	        
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