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Pfund 24 Loth zu rechnen und hiernach das Gewicht der kleineren Gebinde
und Verkaufsmengen, beziehungsweise der Debit-Preis für dieselben, unter an-
gemessener Abmundung von dem Staats-Ministerium zu bestimmen.
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Die Bestimmungen in den §. S. 1 bis 3 und 5 bis 9 treten für den gan-
zen Umfang des Großherzogthumes, mit Ausnahme zunächst des Amtsbezirkes
Ostheim, mit dem 1. Juli 1858 in Kraft. Der in das Amt Ostheim ein-
bezirkte Ort Melpers wird jedoch von der gedachten Ausnahme ausgeschlossen.
Der Zeitpunkt, mit welchem die Vorschrift im S. 4 in Kraft treten soll, wird
durch Verordnung festgesetzt werden.
8. 11.
Werden den Aichungs-Behörden noch vor dem 1. Januar 1859 Ge—
wichtestücke, welche nach Maßgabe der Verordnung vom 7. Oktober 1853 ge-
aicht und gestempelt und zur Justirung und Umstempelung auf Grund des ge-
genwärtigen Gesetzes geeignet sind, zu dem letztgedachten Behufe vorgelegt
(6S. 7), so sollen die durch die Umstempelung derselben entstehenden gesetzlichen
Aichungs-Gebühren aus der Staatskasse bezahlt oder erstattet werden. Der
auf den vorgelegten alten Gewichtsstücken befindliche Aichungs-Stempel ist zu
fassiren.
s8. 12.
Das Staats-Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauf-
tragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 28. Juli 1857.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon.
Gesetzt
über die Einführung eines allgemeinen
Landesgewichtes.
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