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Ministerial-Vekanntmachung.
Instruktion für die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren
zur
Ausführung und Handhabung der Bestimmungen im dritten
Abschnitte des Gesetzes über die Militär-Dienstpflicht
vom 27. Juni 1857.
Auf dem Grunde des §. 17, Absatz 1 des Gesetzes über die Militär-
Dienstpflicht vom 27. Juni d. J. wird von dem unterzeichneten Staats-Mini-
sterium den Bezirks-Direktoren in Bezug auf die Ausführung und Handhabung
der Bestimmungen im dritten Abschnitte des gedachten Gesetzes hiermit folgende
Instruktion ertheilt.
. 1.
Die Bezirks-Direktoren, welchen unter der Oberaufsicht und oberen Leitung
des Staats-Ministeriums die Besorgung des Militär-, Musterungs-, Verloo=
sungs= und Einstellungs-Geschäftes obliegt, haben alljährlich in der zweiten
Hälfte des Monats August in dem offiziellen Nachrichtsblatte des Bezirkes die
vom darauf folgenden Jahre an dienstpflichtige Mannschaft zu den an einem
von ihnen zu bestimmenden Tage des Monats Ofktober abzuhaltenden Muste=
rungs= und Verloosungs-Terminen ihres Bezirkes (vergleiche die Bekannt-
machung des unterzeichneten Staats-Ministeriums vom 1. August 1857) öf-
fentlich vorzuladen.
8. 2.
Die Termins-Tage sind von den Bezirks-Direktoren im Einvernehmen
mit dem Großherzoglichen Militär-Kommando festzusetzen, bei welchem auch
die Abordnung eines Offiziers zu jedem Musterungs- und Verloosungs-Ter—
mine zu beantragen ist. Desgleichen haben dieselben das Staats-Ministerium
von den Termins-Tagen in Kenntniß zu setzen, damit dasselbe wegen Theil-
nahme eines verpflichteten Arztes an den Musterungs= und Verloosungs-Ver-
handlungen das Nöthige wahrnehmen kann.
8. 3.
In der K.I gedachten Bekanntmachung sind unter genauer Angabe des
Ortes und des Beginnes des Termines
a) die Dienstpflichtigen des fraglichen Jahrganges, unter Androhung der
gesetzlichen Nachtheile, insbesondere des Verlustes des Verloosungsrechtes,
der Befreiungs= und Zurückstellungs-Ansprüche, ingleichen