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b) die im vorausgegangenen Jahre wegen vorerstiger Untüchtigkeit Zurück-
gestellten, bei Vermeidung der sonst ohne Weiteres erfolgenden Einstellung
in den Dienst, zum persönlichen Erscheinen vorzuladen;
die nach §. 13, Ziffer 1, 2 und 3 des Gesetzes Zurückgestellten daran
zu erinnern, daß sie nach zurückgelegtem drei und zwanzigsten Lebensjahre
im Termine Behufs ihrer Nachloosung (siehe unten K. 8, Ziffer V,
Absatz 4) und endlichen Entscheidung über ihre Militär-Pflicht sich ein-
zufinden haben, unter der Androhung, daß sie im Falle unentschuldigten
Ausbleibens des Rechtes der Nachloosung verlustig und ohne Weiteres
zum aktiven Dienste überwiesen werden würden;
die nach §. 13, Ziffer 4 und 5 des Gesetzes Zurückgestellten aufzufor-
dern, spätestens im Termine die Fortdauer der ihre Zurückstellung be-
dingenden häuslichen Verhältnisse, bei Verlust der ihnen zu Theil gewor-
denen Begünstigung, gehörig nachsuwessen.
8.
4
d
—.
Die Bezirks-Direktoren haben die bir zum 15. September bei ihnen noch
nicht eingegangenen Ortslisten über die Dienstpflichtigen ohne Weiteres durch
Warteboten von den sänmigen Gemeindevorständen auf deren Kosten abholen
zu lassen.
8. 5.
Sobald sämmtliche Listen bezüglich Ausfallscheine des Musterungs= und Ver-
loosungs-Bezirkes eingegangen sind, hat der Bezirks-Direktor erstere mit Rück-
sicht auf die wegen Aufstellung der Ortslisten ertheilte Instruktion einer genauen
Prüfung zu unterwerfen und sind etwaige Zweifel gegen die Richtigkeit bezüg-
lich Vollständigkeit durch Verhandlung mit den betreffenden Behörden oder sonst
auf dem kürzesten Wege zu erledigen.
8. 6.
Nach endlicher Feststellung der Ortslisten ist auf deren Grund die Be—
zirks-Musterungsliste nach dem nachstehenden Schema I dergestalt anzu- 1
fertigen, daß die Militär-Pflichtigen jeden Ortes nach der Reihenfolge der Orts-
listen, die Orte selbst aber, bezüglich mit Einschluß der zu jedem derselben ge-
schlagenen und also mit solchen ein Ganzes ausmachenden, einzelnen Güter, Höfe
und Ansiedelungen in alphabetischer Ordnung folgen.
8. 7.
Die vorerwähnten Listen müssen bis zu den Musterungs= und Verloo-
sungs-Terminen vorschriftsmäßig vollendet seyn und bilden die Grundlage der
Termins-Verhandlungen.