Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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derselbe, seine körperliche Tüchtigkeit vorausgesetzt und wenn seine Loos- 
nummer ihn der aktiven Truppe zutheilt, oder wenn er durch unent- 
schuldigtes Ausbleiben im Musterungs-Termine des Rechtes zu loosen 
verlustig gegangen ist, zur Erlegung der gesetzlichen Einstandssumme — 
da nöthig mittelst Requisition der Justiz-Behörde — anzuhalten, welche 
sodann an die Stellvertretungsgelder-Kasse zu zahlen ist. 
Rücksichtlich der, trotz der gegen sie erkannten Freiheitsstrafe nicht für 
unwürdig zu erachtenden körperlich tüchtigen „Dienstpflichtigen, ist nach 
Verbüßung ihrer Strafe, in Gemäßheit der Bestimmung am Ende des 
# 9 des Gesetzes das Nöthige seiner Zeit wahrzunehmen. 
111. 
Die Dienstpflichtigen sind aufzufordern, ihre Reklamationen auf Befreiung 
nach §. 12 des Gesetzes vorzubringen und gehörig zu bescheinigen. 
Geht dem Bezirks-Direktor ein Bedenken gegen die Gewährung des Ge- 
suches bei, so ist solches dem Reklamanten zu eröffnen und letzterer, vorbe- 
hältlich der Entscheidung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, zur Mu- 
sterung und Verloosung zu ziehen. 
Hierauf wird 
IV. 
zur Musterung der anwesenden Dienstpflichtigen rücksichtlich ihrer körperlichen 
Tüchtigkeit in der Weise geschritten, 
a) daß die im vorjährigen Musterungs-Termine vorerst für untüchtig er- 
kannten Dienstpflichtigen nochmals genau untersucht und hierauf entwe- 
der definitiv für untüchtig oder nunmehr, falls ihre Loosnummer dem 
Aktiv-Bestande angehört, zur Einstellung bestimmt werden; 
b) daß jeder der anwesenden Dienstpflichtigen nach der Reihenfolge der Mu- 
sterungsliste sich bestimmt darüber. zu erklären hat, ob und welche Re- 
klamation er wegen vermeintlicher körperlicher Untüchtigkeit zu machen 
habe. 
Der zu den Termins-Verhandlungen kommandirte Offizier und der dazu 
vom Staats-Ministerium abgeordnete Arzt sind aufzufordern, jeden einzelnen 
Dienstpflichtigen, auch abgesehen von seiner Reklamation, genau in das Auge 
zu fassen und über seine Tüchtigkeit zum Militär-Dienste sich auszusprechen. 
Ueber die Reklamationen der Dienstpflichtigen, welche, gleich wie die in 
Bezug auf dieselben abgegebenen Gutachten des Offiziers und des Arztes, zu 
Protofoll zu nehmen sind, entscheidet der Bezirks-Direktor in der Weise, daß
	        
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