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er den betheiligten Dienstpflichtigen entweder für gänzlich oder für vorerst un—
tuͤchtig erklärt, oder denselben mit seiner Reklamation abweist.
Die abfällig beschiedenen Dienstpflichtigen sind zu befragen, ob sie deshalb
erst auf den Ausspruch des Staats-Ministeriums sich berufen wollen oder nicht,
mit Belehrung darüber, daß, wenn eine solche Berufung von ihnen jetzt nicht
vorgebracht werde und die Loosziehung sie der aktiven Truppe zutheile, ihre
Ueberweisung an die letztere ohne Beruͤcksichtigung weiterer Reklamationen Statt
finden werde.
Die hierauf etwa erfolgenden Berufungen sind zu Protokoll zu nehmen.
Die vorerst für untüchtig Erkannten sind zu belehren, daß sie zwar zur
Loosziehung gezogen, jedoch, wenn sie die gezogene Loosnummer dem Aktiv-
Bestande zutheile, auf ein Jahr zurückgestellt werden würden, daß sie sich aber
im nächstjährigen Musterungs-Termine wieder einzufinden haben, mit der Be-
drohung, daß sie außerdem ohne Weiteres zum aktiven Dienste überwiesen wer-
den würden.
Haben sich in Gemäßheit der Bestimmung im §&. 4 Absatz 3 des Gesetzes
Militär-Pflichtige späterer Jahrgänge nach zurückgelegtem siebenzehenten Le-
bensjahre zur Vorauemusterung angemeldet, so ist dieselbe gleich der Muste-
rung der übrigen Dienskpflichtigen vorzunehmen und das Resultat zu Protokoll
zu nehmen.
Anmerkung. Gesuche um Vorausmusterung außerhalb der Musterungs-
Termine sind in der Regel zurückzuweisen. Nur wenn der betheiligte
Dienstpflichtige nachweist, daß das Verschieben seiner Vorausmusterung bis
zum nächsten Musterungs-Termine ihn ansehnlicher Vortheile berauben,
oder ihm empfindliche Nachtheile verursachen würde, ist Bericht an das
Staats-Ministerium zu erstatten, welches hierauf nach Befinden dem
Bezirks-Direktor Auftrag zur ausnahmsweisen Vorausmusterung des Bitt-
stellers auf Kosten desselben ertheilen wird.
Dao Ergebniß ist zu den Akten desjenigen Jahrganges zu bemerken,
welchem der Vorausgemusterte angehört, und seiner Zeit in dem bezüg-
lichen Musterungs-Termine bekannt zu machen.
Die die Untüchtigkeit eines Dienstpflichtigen aussprechende Entscheidung des
Bezirks-Direktors ist nur eine vorläufsige. Die betheiligten Dienstpflichtigen
sind desbalb zwar aus dem Termine zu entlassen, dabei aber zu bedeuten, daß
sie erst nach Einhändigung der in Folge der Entscheidung des Staats-Mini-
steriums auszufertigenden Freischeine sich für definitiv von der Militär-Pflicht
befreit zu erachten haben.