Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

241 
V. 
Die Militär-Pflichtigen sind aufzufordern, ihre Gesuche um Zurückstellung 
auf Grund der Bestimmungen in dem F. 13 des Gesetzes und zwar in der 
dort angenommenen Reihenfolge vorzubringen und den für ihr Gesuch sprechen- 
den gesetzlichen Grund, soweit solches nicht bereits geschehen, gehörig zu be- 
scheinigen. 
Etwaige Mängel in dieser Nachweisung ist der Bezirks-Direktor so er- 
mächtiget als verpflichtet durch Befragung der anwesenden Gemeindevorstände 
und der übrigen Dienstpflichtigen, soweit solches der Sache angemessen erscheint, 
zu ergänzen. 
Die Gesuche sind nebst vem Ergebnisse der deshalb Statt gehabten Ver- 
handlungen zu Protokoll zu nehmen, die Betheiligten aber sind zu bescheiden, 
daß. das Staats-Ministerium über ihre Gesuche entscheiden und ihnen das wei- 
ter Nöthige deshalb seiner Zeit, werde bekannt gemacht werden. 
Die um Zurückstellung auf dem Grunde der Bestimmungen im F. 13 
Zisser 1, 2, 3 Nachsuchenden, deren Gesuche der Bezirks-Direktor nicht ohne 
Weiteres wegen mangelnder gesetzlicher Begründung zurückzuweisen sich bewogen 
ndet, sind mit der Bedentung aus dem Termine za entlassen, daß sie, falls 
ihr Gesuch von dem Großherzoglichen Staats-Ministerium bewilligt werde, nach 
zurückgelegtem drei und zwanzigsten Lebensjahre im darauf folgenden nächsten 
Musterungs-Termine persönlich sich anzumelden, dort nachzuloosen und, falls 
sie eine dem Aktiv-Bestande angehörige Nummer ziehen sollten, sich alsbald 
darüber zu erklären haben, ob sie persönlich eintreten oder sich vertreten lassen 
wollen, daß aber diejenigen, deren Gesuche vom Staats-Ministerium werden 
abgeschlagen werden, zur alsbaldigen Nachloosung besonders vorgeladen wer- 
den würden. 
Am Schlusse dieser Verhandlungen ist der Verlust jeden Anspruches auf 
Befreiung oder Zurückstellung für diejenigen Dienstpflichtigen ausdrücklich aus- 
zusprechen, welche nicht im Termine ihre diesfallsigen Gesuche mit gehöriger 
Nachweifung eines gesetzlichen Grundes persönlich vorgebracht haben, oder für 
welche nicht im Falle ihrer Behinderung am persönlichen Erscheinen durch einen 
vom Gesetze anerkannten Grund das erforderliche Gesuch in gehöriger Weise 
im Termine vorgebracht worden ist. 
VI. 
Nach Ausscheidung 
a) der von der Militär-Pflicht Befreiten (S. 12 des Gesetzes), 
42
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.