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V.
Die Militär-Pflichtigen sind aufzufordern, ihre Gesuche um Zurückstellung
auf Grund der Bestimmungen in dem F. 13 des Gesetzes und zwar in der
dort angenommenen Reihenfolge vorzubringen und den für ihr Gesuch sprechen-
den gesetzlichen Grund, soweit solches nicht bereits geschehen, gehörig zu be-
scheinigen.
Etwaige Mängel in dieser Nachweisung ist der Bezirks-Direktor so er-
mächtiget als verpflichtet durch Befragung der anwesenden Gemeindevorstände
und der übrigen Dienstpflichtigen, soweit solches der Sache angemessen erscheint,
zu ergänzen.
Die Gesuche sind nebst vem Ergebnisse der deshalb Statt gehabten Ver-
handlungen zu Protokoll zu nehmen, die Betheiligten aber sind zu bescheiden,
daß. das Staats-Ministerium über ihre Gesuche entscheiden und ihnen das wei-
ter Nöthige deshalb seiner Zeit, werde bekannt gemacht werden.
Die um Zurückstellung auf dem Grunde der Bestimmungen im F. 13
Zisser 1, 2, 3 Nachsuchenden, deren Gesuche der Bezirks-Direktor nicht ohne
Weiteres wegen mangelnder gesetzlicher Begründung zurückzuweisen sich bewogen
ndet, sind mit der Bedentung aus dem Termine za entlassen, daß sie, falls
ihr Gesuch von dem Großherzoglichen Staats-Ministerium bewilligt werde, nach
zurückgelegtem drei und zwanzigsten Lebensjahre im darauf folgenden nächsten
Musterungs-Termine persönlich sich anzumelden, dort nachzuloosen und, falls
sie eine dem Aktiv-Bestande angehörige Nummer ziehen sollten, sich alsbald
darüber zu erklären haben, ob sie persönlich eintreten oder sich vertreten lassen
wollen, daß aber diejenigen, deren Gesuche vom Staats-Ministerium werden
abgeschlagen werden, zur alsbaldigen Nachloosung besonders vorgeladen wer-
den würden.
Am Schlusse dieser Verhandlungen ist der Verlust jeden Anspruches auf
Befreiung oder Zurückstellung für diejenigen Dienstpflichtigen ausdrücklich aus-
zusprechen, welche nicht im Termine ihre diesfallsigen Gesuche mit gehöriger
Nachweifung eines gesetzlichen Grundes persönlich vorgebracht haben, oder für
welche nicht im Falle ihrer Behinderung am persönlichen Erscheinen durch einen
vom Gesetze anerkannten Grund das erforderliche Gesuch in gehöriger Weise
im Termine vorgebracht worden ist.
VI.
Nach Ausscheidung
a) der von der Militär-Pflicht Befreiten (S. 12 des Gesetzes),
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