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b) der zum Militär-Dienste gäyzlich Untüchtigen,
P) der nach F. 13 Ziffer 1, 2, 3 des Gesetzes Zurückzustellenden,
sind alle übrige Dienstpflichtige zur Verloosung zu ziehen.
Für die wegen ihres Nichterscheinens im Termine nach F. 23 des Gesetzes
gehörig Entschuldigten ist das Loos von Amtswegen zu ziehen, sofern sich dazu
nicht besondere Bevollmächtigte anmelden, als welche Aeltern, Vormünder und
Geschwister ohne Weiteres gelten.
Die unentschuldigt Ausgebliebenen sind der Rechte zum Loosen für ver-
lustig zu erklären und es ist sodann zur Loosziehung zu schreiten, welche der-
gestalt Statt-findet, daß soviel Loose, als Loosberechtigte vorhanden, in einem
Sack oder bedecktem Gefäße gemischt werden und von jedem Dienstpflichtigen,
nach der Reihenfolge der Musterungsliste, ein Loos gezogen wird, dessen Nummer
alsbald in der Musterungsliste in die dazu bestimmte Kolumne einzutragen ist.
Auf dem Grunde dieser Eintragungen ist eine Verloosungsliste anzuferti-
gen, in welcher die unentschuldigt Ausgebliebenen und deshalb der Loosziehung
verlustig gegangenen Militär-Pflichtigen nach der Reihenfolge der Musterungs-
liste vorausgestellt und die zur Loosziehung gelassenen Dienstpflichtigen nach der
Nummerfolge eingezeichnet werden.
8. 9.
Spaͤtestens vierzehen Tage nach abgehaltenem Musterungs- und Verloo—
sungs-Termine hat der Bezirks-Direktor die ergangenen Akken an das Staats-
Ministerium zur Prüfung bezüglich zur Genehmigung des Verfahrens, zur Ent-
scheidung auf die eingewendeten Berufungen oder sonstigen Differenz-Punkte, be-
züglich zur Schlußfassung auf die vorgebrachten Reklamationen wegen Befreiung
oder Zurückstellung vorzulegen.
8. 10.
Rücksichtlich der Obliegenheiten der Bezirks-Direktoren nach Eröffnung der
von dem Staats-Ministerium gefaßten endlichen Entschließungen in Beziehung
auf das Musterungs= und Verloosungs-Geschäft, bezüglich nach Feststellung des
Rekruten-Bedarfes wird im Allgemeinen auf die deshalb im F. 25 flg. des
Gesetzes enthaltenen speziellen Vokschriften verwiesen. «
Im Besonderen wird Folgendes verordnet:
I. 1) die Freischeine sind nach dem nachstehenden Schema unter II, die Vor-
-*inheh ladungen der vorerst untüchtigen, ihrer Loosnummer nach dem Aktiv-=
Bestande Angehörigen zum Wiedererscheinen im nächstjährigen Muste-
I1. rungs-Termine nach dem Schema unter III auszufertigen;