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2) in dem dem Militär-Kommando von dem Bezirks-Direktor zuzustellenden
Ueberweisungsverzeichnisse sind aufzunehmen in folgender Ordnung:
u) die wegen vorerstiger Untüchtigkeit auf ein Jahr zurückgestellt gewesenen,
im Musterungs-Termine aber für tüchtig erkannten, oder wegen un-
entschuldigten Ausbleibens in diesem, ihrer Loosnummer zufolge ohne
Weiteres zu überweisen gewesenen Dienstpflichtigen;
b) die wegen unentschuldigten Nichterscheinens in dem Musterungs= und
Verloosungs-Termine den Lvospflichtigen ihrer Altersklasse vorausge-
stellten Dienstpflichtigen;
c) sämmtliche übrige nach Entscheidung des Staats-Ministeriums zur
Ueberweisung kommende Dienstpflichtige des laufenden Jahrganges nach
der Loosnummer-Reihe mit besonderer Bezeichnung derjenigen Dienst-
pflichtigen, welchen durch richterlichen Endausspruch die staatsbürger-
lichen Rechte entzogen worden sind, damit dieselben auf die anzuge-
bende Zeit dieser Entziehung nach §. 9 des Gesetzes Absatz 2 vom
Militär-Kommando in die zweite Klasse des Soldatenstandes versetzt
werden können;
d) die Dienstpflichtigen früherer= Jahrgänge, deren Befreiung oder Zurück-
stellung aus irgend einem Grunde erloschen, oder deren Strafzeit in-
zwischen abgelaufen ist (F. 12, Absatz 3, §.S. 13, 14, 16 des Gesetzes.)
s. 11.
Diejenigen Dienstpflichtigen, welche sich an dem zu ihrer Einstellung be-
stimmten Tage und Orte bei dem Militär persönlich nicht angemeldet haben,
sind alljährlich alsbald nach deshalb vom Militär-Kommando erhaltener Nach-
richt in den offiziellen Anzeigeblättern des Großherzogthumes aufzurufen und
zur unverweilten persönlichen Stellung aufzufordern, unter Belehrung über die
Nachtheile, welche eine längere Hinterziehung ihrer Militär-Pflicht für sie
haben werde. Die Gemeindevorstände und Polizei-Aufsichtsbeamten sind in
derselben öffentlichen Bekanntmachung anzuweisen, dem Aufenthaltsorte der be-
zeichneten ungehorsamen Dienstpflichtigen eifrigst nachzuforschen und dieselben,
sobald sie ausfindig gemacht, unverzüglich anzuhalten und an das. Militär ab-
zulirfern.
Wegen Beschlaglegung auf das jetzige und künftige Vermögen der unge-
horsamen Dienstpflichtigen auf dem Grunde der Bestimmung im S§. 33 des
Gesetzes bleibt den Bezirks-Direktoren das Geeignete nach Maßgabe des ein-
zelnen Falles zu verfügen überlassen.
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