Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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2) in dem dem Militär-Kommando von dem Bezirks-Direktor zuzustellenden 
Ueberweisungsverzeichnisse sind aufzunehmen in folgender Ordnung: 
u) die wegen vorerstiger Untüchtigkeit auf ein Jahr zurückgestellt gewesenen, 
im Musterungs-Termine aber für tüchtig erkannten, oder wegen un- 
entschuldigten Ausbleibens in diesem, ihrer Loosnummer zufolge ohne 
Weiteres zu überweisen gewesenen Dienstpflichtigen; 
b) die wegen unentschuldigten Nichterscheinens in dem Musterungs= und 
Verloosungs-Termine den Lvospflichtigen ihrer Altersklasse vorausge- 
stellten Dienstpflichtigen; 
c) sämmtliche übrige nach Entscheidung des Staats-Ministeriums zur 
Ueberweisung kommende Dienstpflichtige des laufenden Jahrganges nach 
der Loosnummer-Reihe mit besonderer Bezeichnung derjenigen Dienst- 
pflichtigen, welchen durch richterlichen Endausspruch die staatsbürger- 
lichen Rechte entzogen worden sind, damit dieselben auf die anzuge- 
bende Zeit dieser Entziehung nach §. 9 des Gesetzes Absatz 2 vom 
Militär-Kommando in die zweite Klasse des Soldatenstandes versetzt 
werden können; 
d) die Dienstpflichtigen früherer= Jahrgänge, deren Befreiung oder Zurück- 
stellung aus irgend einem Grunde erloschen, oder deren Strafzeit in- 
zwischen abgelaufen ist (F. 12, Absatz 3, §.S. 13, 14, 16 des Gesetzes.) 
s. 11. 
Diejenigen Dienstpflichtigen, welche sich an dem zu ihrer Einstellung be- 
stimmten Tage und Orte bei dem Militär persönlich nicht angemeldet haben, 
sind alljährlich alsbald nach deshalb vom Militär-Kommando erhaltener Nach- 
richt in den offiziellen Anzeigeblättern des Großherzogthumes aufzurufen und 
zur unverweilten persönlichen Stellung aufzufordern, unter Belehrung über die 
Nachtheile, welche eine längere Hinterziehung ihrer Militär-Pflicht für sie 
haben werde. Die Gemeindevorstände und Polizei-Aufsichtsbeamten sind in 
derselben öffentlichen Bekanntmachung anzuweisen, dem Aufenthaltsorte der be- 
zeichneten ungehorsamen Dienstpflichtigen eifrigst nachzuforschen und dieselben, 
sobald sie ausfindig gemacht, unverzüglich anzuhalten und an das. Militär ab- 
zulirfern. 
Wegen Beschlaglegung auf das jetzige und künftige Vermögen der unge- 
horsamen Dienstpflichtigen auf dem Grunde der Bestimmung im S§. 33 des 
Gesetzes bleibt den Bezirks-Direktoren das Geeignete nach Maßgabe des ein- 
zelnen Falles zu verfügen überlassen. 
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