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8. 2.
Die Müller sind zu Ausübung ihres Mühlgewerbes ihren Mahlgästen (d.
h. den Personen, welche ihnen Getreide zum Mahlen übergeben oder überge-
ben lassen) gegenüber zur Anwendung des größten Fleißes verpflichtet, den
durch die Vernachlässigung dieser Pflicht den Mahlgästen etwa entstehenden
Schaden aber diesen zu erstatten bezüglich zu vergüten verbunden.
8. 3.
Der Müller ist verbunden, jedesmal nach dem Schärfen für Reinigung
der Steine Sorge zu tragen und soll nicht mit der Einrede gehört wer-
den, daß der sich im Mahlgute vorfindende Sand vom Schärfen der Mühle
herrühre.
§. 1.
Der Mahllohn mit Einschluß von Staubmehl und Verdunstung besteht,
bei ermangelndem besonderen dießfallsigen Uebereinkommen und vorbehältlich et-
waiger Verträge und sonstiger Privat-Rechte, für das Mehlmalen in einem
Eilftheile und für das Getreide= und Malz-Schroten in einem Zwanzigtheile
des Gewichtes des überlieferten Getreides oder Malzes.
8. B.
Jeder um Lohn mahlende Müller hat auf seine Kosten eine gehörig ab-
gerichtete Balkenwaage oder Brückenwaage, auf welcher mindestens zwei Zentner
zugleich gewogen werden können, bezüglich nebst den dazu erforderlichen ge-
stempelten Gewichten aus Eisen und zwar zwei Halbzentner-, vier Viertelzent-
ner-, zwei Zehnpfund-, zwei Fünfpfund-, zwei Dreipfund-, zwei Einpfund-
zwei Halbpfund= und zwei Viertelpfund-Gewichte anzuschaffen und fortwährend
in gutem Stande zu erhalten.
Die Polizei-Behörden sind verpflichtet, von der ordnungsmäßigen Beschaf-
fenheit der Waagen und Gewichte sich zu vergewissern und dürfen dieselben
zum Nachwiegen des Mahlgutes benutzen.
5 6.
Das zur Mühle gebrachte Getreide muß von dem Müller sofort und auf
Verlangen des Mahlgastes in seinem Beiseyn und zwar vor Entnehmung des
Mahllohnes, jedoch nach dem Netzen des Getreides, insofern dieses nöthig ist,
gewogen und das Gewicht desselben nebst dem dabei besonders zu bemerkenden
Gewichte der Säcke in das darüber nach dem Schema unter B zu führende
Mahlbuch, welches in der Mahlstube fortwährend zur Einsicht aufzulegen ist,