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das Interesse der inneren Landesverwaltung mit berührt wird, wie bei der Auf-
führung von Gebäulichkeiten, bei der Anlage von Wasserwerken, Dampf-Maschi-
nen u. s. w., zuvörderst mit den betheiligten Polizei-Behörden zu benehmen und,
wenn Meinungsverschiedenheiten hervortreten, an das Staats-Ministerium zu
berichten; da jedoch, wo sich eine Beseitigung oder Verhütung augenblicklich
drohender Gefahren nothwendig macht, sind die unausschieblich erscheinenden
Maßregeln nicht zu beanstanden.
Zu §. 11. Strafe wegen Beeinträchtigung des Regals.
##. 3. Die Bergämter, insbesondere deren technische Beamte, haben ein
wachsames Auge darauf zu richten, daß der Bestimmung des F. 11 des Berg-
gesetzes nicht zuwider gehandelt werde und bei Kontraventions-Fällen an das
Staats-Ministerium vor der Strafanforderung (F. 190 lit. d des Berggesetzes)
zu berichten.
Zum zweiten Abschnitte.
In den 6.6. 12 und 13. Bergwerkseigenthum, dessen Uebertragung und Belastung.
#K. 4. Das Bergwerkseigenthum, als ein von dem Ocberflächen-
eigenthume unterschiedenes, selbstständiges Rechts-Objekt, ist weder ein Zubehör
des Oberflächeneigenthumes, noch eine auf demselben ruhende Last, sowie um-
gekehrt das Oberflächeneigenthum die Natur des Bergwerkseigenthumes, selbst
als Zubehör, nicht erlangen kann. Das Letztere gilt auch von den dem Berg-
Reservate (G. 182 des Berggesetzes) unterworfenen Grundstücken und von
den, unter das Berggesetz fallenden, zu Gruben gehörigen Aufbereitungs-
anstalten (F. 9 des Berggesetzes), soweit diese als Oberflächenanlagen (Ge-
bäute und Vorrichtungen anderer Art auf der Erdoberfläche) in Betracht
ommen.
Die bergrechtliche Befugniß zur Anlegung der letzteren, soweit es sich
dabei um bergbauliche Interessen handelt, wird mit der Verleihung im All-
gemeinen ertheilt (§.S. 48, 71 lit. a des Berggesetzes). Sie unterliegen nicht
dem Eintrage in das Berg= und Berghypotheken -Buch; wohl aber der berg-
behördlichen Ueberwachung in Bezug auf die Einrichtung der Betriebsanlagen
und auf den Betrieb selbst.
§. 5. Der Begriff „der Uebertragung“ des Bergwerkseigenthumes (§. 12
Satz 2 des Berggesetzes) faßt nicht die unmittelbare Erwerbung desselben
(durch Beleihung, Konzession) in sich, von welcher letzteren der dritte Ab-
schnitt handelt.