Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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mirten Forst-Distriktes, in dem es gelegen), den Namen und Wohnort des Schür- 
fers, das Datum der Ausstellung und die Dauer des Schürfscheines, sowie 
dessen etwaige spätere Erstreckung, ingleichen das Mineral oder die Mineralien, 
auf welche er lautet, und endlich eine Rubrik für den Akten-Hinweis, für die 
Bemerkung der eingetretenen Erlsschung und für sonstige Annotationen (ver- 
gleiche §.S. 20 bis 22 dieser Verordnung) enthalten muß. 
Zu §. 27. Dauer der Schürferlaubniß. 
#. 13. Eine öftere als zweimalige Schürfschein-Erstreckung oder eine 
solche, welche sechs Monate übersteigt, bedarf der Genehmigung des Staats- 
Ministeriums. Einer solchen bedarf auch die im Promulgations-Patente 
unter II, 1, Satz 2 gedachte Fristerstreckung, wenn sie das zweite Jahr über- 
steigen soll. 
Zu 56. 32. Verbindlichkeit des Grundeigenthümers, das Schürfen zu gestatten. 
§. 14. Unterläßt es der Schürfer, vor Beginn der Schürfarbeiten dem 
Grundeigenthümer den Schürsfschein vorzuzeigen und die etwa verlangte Kaution 
zu bestellen, so ist er auf diesfallsige Anzeige des letzteren vom Bergamte bis 
zu Funfzig Thaler zu bestrafen (S. 188 des Berggesetzes). 
Zum zweiten Kapitel. Vom Muthen. 
In 5. Al. Erfordernisse der Muthung. 
#. 15. Die in der Muthung bezeichneten Mineralien oder wenigstens 
eins derselben müssen vom Muther selbstverständlich auf ihren natürlichen 
Lagerstätten und zwar auf Verlangen dem abzusendenden Bergbeamten an 
Ort und Stelle nachgewiesen werden. 
Bei Nachmuthungen zu einem Grubenfelde bedarf es eines Nachweises, 
daß auch in dem nachgemutheten Theile ein verleihbares Mineral eristire, nicht. 
Zu 6. J2. Anbringen der Mutbung. 
## 16. Der Muther hat in der Muthung, nach Maßgabe des unter 
Anlage B ersichtlichen Formulars, die Grenzpunkte des begehrten Grubenfel- 
des nach feststehenden Anhaltspunkten und bezüglich nach ihrem, in Kompaß- 
Stunden und Lachtern anzugebenden, Abstande von selbigen zu bezeichnen. 
§. 17. Das Bergamt hat durch den Markscheider oder einen verpflichte- 
ten Feldmesser (S. 87 dieser Verordnung) die vorerwähnten Angaben an Ort 
und Stelle unter Zuziehung des Muthers genau zu prüfen und, da nöthig, 
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