Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Zu 8. A9. Begrenzungsart und Größe des Grubenfeldes. 
§+. 24. Ausfallende Theile von Maßeinheiten werden auch dann für voll 
gerechnet, wenn das gesammte Grubenfeld oder die etwa besonders verliehene 
Halde oder Schlämme (K. 49 Satz 7 des Berggesetzes) nicht einmal eine Maß- 
einheit in Wirklichkeit erreicht. 
Ju 8. 50. Bezeichnung der Grenzen der Grubenfelder. 
#. 25. In der Verleihungsurkunde sind die Grenzpunkte des Grubenfel- 
des, wie solche (nach §. 50 des Berggesetzes und F. 17 dieser Verordnung) 
festgestellt worden, mit der Angabe zu bezeichnen, in welcher Reihenfolge sie 
durch gerade Linien mit einander verbunden werden sollen. 
Treffen solche mit Landes-, Flur-, Forst= oder anderen bereits feststehen- 
den Grenzen zusammen, so kann auf diese, unter näherer Angabe derselben, 
zur Bezeichnung jener Grubenfeldgrenzen in geeigneter Weise sich bezogen 
werden. 
#. 26. Bei den Bergämtern vorhandene Karten über verliehenes und 
unverliehenes Feld sind auf Verlangen Jedermann zur Einsicht vorzulegen und 
ist auf Grund derselben anzugeben, welches Feld verliehen und welches noch 
frei sey. Vor Anfertigung solcher Karten ist darüber Instruktion bei dem 
Staats-Ministerium einzuholen. 
Zu g. 33. Bergbücher. 
§. 27. Ueber die Einrichtung der Bergbücher sind die §.S. 77 fgd. die- 
ser Verordnung einzusehen. 
Zu §. IJVemessung und Versteinung der Grubenfelder. 
&+. 28. Das Vermessen der Grubenfelder hat von den in der Verlei- 
hungsurkunde angegebenen Orientirungs-Punkten aus zu erfolgen. 
Wegen Anschaffung der nöthigen Lachtermaße (G. 208 des Berggesetzes) 
wird das Staats-Ministerium Anordnung treffen. 
Die zu setzenden Grubenfeld-Grenzsteine sind in der Beschaffenheit, wie 
solche im Eingange des §. 12 des Gesetzes über die Landesvermessung vom 5. 
März 1851 für Grenzsteine im Allgemeinen vorgeschrieben ist, herzustellen, regel- 
mäßig zu behauen und so zuzurichten, daß solche in der Regel eine geringere 
Stärke und Höhe nicht haben, als die im genannten Gesetze F. 12 Ziff. 2 
aufgeführten Flurgrenzsteine. Zur Unterscheidung von anderen (Landes-, Flur-,
	        
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