Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

282 
g. 32. Der Hülfsbau ist in der Konzession nach dem Punkte seines An- 
satzes und nach der ihm vorgeschriebenen Lage und Richtung zu bezeichnen; es 
sind die gestellten Bedingungen und Beschränkungen unter Bezugnahme auf den 
genehmigten und beizufügenden Betriebsplan und, wo ein Uebereinkommen mit 
Dritten die Basis bildet oder hinzutritt, auch die wechselseitigen Rechte und 
Pflichten der namhaft zu machenden Betheiligten in der Urkunde aufzuführen 
oder es ist in letzterer Beziehung der Vertrag selbst der Urkunde zu annektiren. 
Die Konzessions-Urkunde muß ferner eine genaue Bezeichnung der Grube, 
welcher der Hülfsbau dient und als Zubehör angeschrieben werden soll, in- 
gleichen da, wo fremdes Feld berührt wird, die Bezeichnung des betroffenen 
Grubenfeldes ergeben. Im letzteren Falle sind außerdem die Vorschriften im 
fünften Abschnitte des Berggesetzes, bei der Konzessions-Ertheilung über- 
haupt aber die allgemeine Bestimmung des §F. 67 Satz I des Berggesebes und 
endlich der Umstand im Auge zu behalten, daß die Konzession eine Erweiterung 
der Beleihung enthält und der Hülfsbau in allen Fällen als Zubehör einer 
Grube zu bebandeln ist. 
Wegen der Anschreibung im Berg= und Berghppotheken-Buche sind die 
. ! und 84 dieser Verordnung und das Schema des Berg= und Berg- 
hypotheken-Buches einzusehen. 
Zum vierten Abschnitt. 
Zum ersten Kapitel. Von dem Betriebe des Bergbaucs. 
Zu den §F.S. 70 und 74. Berg-Polizei und Aussicht des Bergamtes. 
g. 33. Zu Zwecken der den Bergämtern übertragenen Ausfsichtsfüh= 
rung sind 
1) die Bergbauunternehmer verpflichtet, den Bergämtern Betriebs= und 
Arbeits-Nachweisungen in deshalb zu stellenden Fristen von Zeit zu Zeit, 
regelmäßig allvierteljährlich, vorzulegen. Es gilt dieses sowohl von Schürfe, 
als von eigentlichen Gruben-Bauen und zugehörigen Anstalten. 
2) Die Bergämter haben die Gruben ihres Bezirkes von Zeit zu Zeit, re- 
gelmäßig allvierteljährlich jede Grube einmal, durch ihre technischen Be- 
amten befahren, den Befund in Fahrbögen sich vorlegen und, geeigneten 
Falles, weitere nähere Nachricht über den Stand des Betriebes und 
dessen Einzelheiten sich ertheilen zu lassen (vergleiche §. 89 dieser Ver- 
ordnung).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.