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Auch die Schuͤrfarbeiten sind, dafern es sich nöthig macht, wo thunlich
aber bei Gelegenheit der Gruben-Quartal-Befahrung, in Augenschein zu neh-
men und dem Bergamte Relationen darüber zu erstatten.
Auf diesen Wegen haben sich die Bergämter davon zu unterrichten, ob
der Betrieb den Vorschriften des Gesetzes und den sonst ergangenen Anordnun-
gen, bezüglich den festgestellten Betriebsplänen gemäß geführt werde und so-
dann weiter nach Vorschrift zu verfahren, dem Staats-Ministerium aber am
Schlusse eines jeden Jahres Bericht über den Gang und Stand der
bergmännischen Unternehmen zu erstatten.
§. 34. Die Bergbeamten haben solche Gruben, bei welchen gefährliche
Arbeiten umgeben, nach Befinden öfters, als für den gewöhnlichen Gruben-=
betrieb oben vorgeschrieben worden, zu befahren und die Grubenbesitzer oder
deren Offizianten auf die zur Abwendung drohender Gefahren zu ergreifenden
Mittel aufmerksam zu machen. Wenn die Bergbeamten wahrnehmen, daß durch
einen fehlerhaften Betrieb Gefahr für die Arbeiter, für die Bewohner der
Oberfläche, für die Betriebsveranstaltungen oder für die Gebäude außerhalb
der Grube droht, so haben sie Solches dem Bergamte sofort anzuzeigen und
dabei die zur Abwendung der Gefahr zu ergreifenden Mittel in Vorschlag zu
bringen. Erscheint den Bergbeamten sofortige Abhülfe der Gefahr nothwendig,
so haben dieselben unter ihrer Verantwortlichkeit die hierzu erforderlichen Ver-
anstaltungen sofort zu treffen, deshalb die Offizianten und Arbeiter der Grube
mit Anweisung zu versehen und, da nöthig, die Arbeiter und sonstige bereite
Hülfomittel der benachbarten Gruben, welche die Eigenthümer der letzteren hierzu
gegen nachher auszumittelnde Vergütung zu überlassen verbunden sind G. 108
des Berggesetzes), anzuwenden, dem Bergamte aber und, sofern es sich um
eine der Oberfläche oder ihren Bewohnern drohende Gefahr handelt, auch der
Orts-Polizeibehörde davon Kenntniß zu geben. Zu beachten sind dabei weiter
auch der Schluß des §. 194 des Berggesetzes, sowie bezüglich der aufgelasse-
nen Baue der F. 181 des Berggesetzes und der F. 68 dieser Verordnung,
und endlich die F.S. 70 und 71 der letzteren.
§. 35. Wenn durch irgend einen Unglücksfall Personen in der Grube
verletzt oder getödtet sind, oder wenn der Betrieb durch gewaltsame Ereignisse
gestört wird, so sind die Grubenbesitzer, deren Offizianten und Arbeiter ver-
bunden, nicht nur sofort die geeigneten Hülfsmaßregeln zu ergreifen, sondern
auch ungesäumt dem Bergamte eine Anzeige zu erstatten.
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