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Das Bergamt hat alsdann unverzüglich die nöthigen Veranstaltungen zu
treffen bezüglich fortzusetzen. Die Untersuchung darüber, ob und welche mit
dem Bergbaubetriebe zusammenhängende Verhältnisse den Unglücksfall herbei-
geführt haben, ob die getroffenen Betriebsveranstaltungen und Sicherheitsmaß-
regeln in der erforderlichen Weise hergestellt gewesen oder ob hierbei etwas ver-
säumt worden, ist von dem Bergamte vorzunehmen; während die Erörterung
der Frage, ob die Sache weiter auch an die zuständige Gerichtsbehörde abzu-
geben sey, sowie die Aufhebung todter Körper nach dem hierfür vorgeschriebenen
Verfahren von der zuständigen Orts-Polizeibehörde vorzunehmen ist.
Wird es hierbei nöthig, daß sich deide Behörden an Ort und Stelle be-
geben, so haben dieselben bei obigen Erörterungen, ingleichen ebenso, wo es
sonst dienlich erscheint, thunlichst in Gemeinschaft zu verfahren und sich gegen-
seitig zu unterstützen. Auch hat eine jede von ihnen, wenn nicht Gefahr auf
dem Verzuge eine Ausnahme erheischt, dafür zu sorgen, daß die andere die
Sachlage selbst an Ort und Stelle noch unverändert vorfinde.
Zu #§. 72. Stärke des Grubenbetriebes.
§. 36. Für die Vorschrift des S. 72 des Berggesetzes gilt es gleich, ob
die angelegten Arbeiter in der Grube selbst, oder außerhalb derselben bei Unter-
nehmungen, welche den Angriff oder den Betrieb der Grube fördern, z. B. bei
Anlegung von Tagegebäuden, von Aufbereitungsanstalten, Maschinen, Teichen,
Wegen, Eisenbahnen 2c. zu Grubenzwecken, beschäftigt sind.
Handelt es sich um die Frage, ob Fälle der im Schlußsatze des §. 72
im Berggesetze gedachten Art vorliegen, welche eine geringere als die vorge-
schriebene Belegung zulassen, so ist vom Bergamte die Entschließung des
Staats-Ministeriums einzuholen.
Ju K8. 73. Zeitweilige Einstellung des Grubenbetriebes.
§ 37. Wenn der Betrieb einer Grube auf Zeit eingestellt ist, so hat
das Bergamt darauf zu sehen, daß die Grube in einem den Wiederangriff der-
selben nicht wesentlich erschwerenden und zugleich in einem solchen Stande er-
halten werde, daß den benachbarten Grubenbesitzern und den Oberflächenbesitzern
ein Nachtheil nicht erwachse.
Zu §. 75. Betriebspläne.
§ 38. Die Bergwerksunternehmer sind verbunden, sowohl sofort bei Auf-
nahme des Unternehmens, als späterhin in gewissen, vom Bergamte nach Maß-