Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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, dem in der Anlage kF ersichtlichen Muster anzulegen und zu führen, dessen ent- 
sprechende Nummer im Knappenbuche anzumerken ist. 
§. 50. Die Anlegung eines Bergarbeiters vor erfolgter Beibringung 
eines vorschriftsmäßig ausgestellten und — im Falle des Wechsels des Lohnherrn 
— mit dem Visum des zuständigen Bergamtes versehenen Knappenbuches, in- 
gleichen die Versäumniß mit der, längstens binnen vierzehen Tagen von Zeit 
der Entlassung zu erstattenden, Anzeige der letzteren, sowie endlich, was die am 
1. Januar 1858 schon angelegten Bergarbeiter betrifft, die unterlassene Bei- 
bringung des Knappenbuches innerhalb einer dreimonatlichen, vom 1. Januar 
1858 ab laufenden Frist, ist an den betroffenen Bergwerksunternehmern nach Be- 
finden mit Einem, in Wiederholungsfällen bis Fünf Thalern zu bestrafen. 
#. 51. Von der etwaigen Ausweisung eines Bergarbeiters durch die Orts- 
Polizeibehörde hat diese dem betreffenden Bergamte Nachricht zu geben. 
In 8. 105. Versorgung der Arbeiter. 
§. 52. Feierige Arbeiter haben sich bei demjenigen Bergamte, zu dessen 
Bezirke die Grube, in der sie zuletzt gearbeitet, gehört, als solche zu melden, 
und ihre Knappenbücher an Letzteres abzugeben. Ueber die feierigen Arbeiter 
haben die Bergämter Verzeichnisse zu halten und dafür Sorge zu tragen, daß 
der Vorschrift des §. 105 des Berggesetzes wegen Wiederanlegung der ersteren 
von den Grubeneigenthümern nachgegangen werde. 
Zum fünften Abschnitte. 
Zu §. 109. Benutzung fremder Betriebsanlagen und Hülfsbaue in fremdem Felde. 
&# 53. Bezüglich der im §. 109 des Berggesetzes unter b erwähnten 
Hülfsbaue ist zu beachten, daß dafür auch die Vorschriften der §. S. 63 fMgd. 
des Berggesetzes über Konzessions-Ertheilung durch die Bergbehörde maßgebend 
bleiben; die Bergämter haben deshalb, wenn es sich um Bestellung von Dienst- 
barkeiten für Hülfsbauführungen handelt, darauf zu sehen, daß den gesetzlichen 
Bestimmungen nach beiden Richtungen hin genügt werde. 
Zum sechsten Abschnitte. 
Zum ersten Kapitel. Zwangsabtretung und Belastung zu Bergbauzwecken. 
Zu den 5K.6. 128 fgd. Entscheidung über die Pflicht der Abtretung 2c. 
#. 54. Anträge auf Einleitung des Verfahrens wegen Zwangsabtretung, 
Ueberlassung und Belastung zu Bergbauzwecken sind bei demjenigen Bergamte
	        
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