Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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herauszustellen pflegt — wenn auch mit einiger Belästigung des Unternehmers 
oder mit vermehrtem Kostenaufwande, doch ohne wesentlichen Nachtheil für die 
zu erreichenden bergmännischen Zwecke zulässig erscheint. 
§# 57. Bei der Erörterung über die Nothwendigkeit einer Expropriation 
u. s. w. ist, wenn es sich um theilweise Grundstücksabtretungen (F. 123 des 
Berggesetzes) handelt, Rücksicht darauf zu nehmen, welche Theile des Grund- 
stückes vor anderen mit dem geringsten Nachtheile für den Grundbesitzer ohnbe- 
schadet des vorliegenden bergmännischen Zweckes abgetreten, bezüglich zur Be- 
nutzung überlassen oder belastet werden können. 
Zum zweiten Kapitel. Vergütung der Bergschäden. 
Zu §. 136. Beschränkung des Bergbaues bei Kollisionen mit gewissen Anlagen von überwie- 
gendem Interesse. 
F. 58. Bezüglich der Kollisionen des Bergbaues mit Wässerungsanlagen 
zu Kultur-Zwecken ist der Inhalt des §. 157 des Berggesetzes zu beachten. 
Zu §. 139. Beschränkung der noch nicht begonnenen Bergwerksunternehmungen im Interesse 
gedachter Anlagen. 
. 59. Die Bergämter haben bei Prüfung eines jeden Verleihungsgesu- 
ches ihr Augenmerk darauf zu richten, ob etwa durch den einzuleitenden Berg- 
werksbetrieb bereits vorhandene oder schon beabsichtigte Anlagen der im F. 136 
des Berggesetzes gedachten Art dergestalt berührt werden würden, daß in deren 
Interesse eine Beschränkung des beabsichtigten Grubenbetriebes muthmaßlich dem- 
nächst nothwendig erscheinen könnte, erforderlichen Falles deshalb mit der be- 
treffenden Landesbehörde sich zu benehmen und weiter geeignete Erörterungen 
anzustellen, eventuell aber nach §. 139 des Berggesetzes zu verfahren. Dafern 
sich hiernach eine beschränkte Verleihung nöthig macht, ist vor Ertheilung der 
letzteren der Muther von dieser Beschränkung in Kenntniß zu setzen und zu 
hören, ob er unter solchen Umständen bei der Muthung noch ferner beharre. 
Der Rücktritt steht demselben selbstverständlich frei, doch hat er die durch die 
Muthung entstandenen Kosten jedenfalls zu tragen. 
Zum siebenten Abschnitte. 
Zu 6. 148. Verfügung über die durch den Bergbau erschrotenen Wasser. 
&. 60. Handelt es sich um die Benutzung oder Mitbenutzung von Gru- 
benwassern innerhalb der sie erschrotenden Grubenräume durch fremde Berg-
	        
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