Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

291 
werksunternehmer, so werden die Bestimmungen der H.ß. 109 fgd. des Berg- 
gesetzes maßgebend. 
Zu den &. S. 149 und fgd. Verleihung ausfliehender Grubenwasser u. s. w. 
§#. 61. Die Bergämter haben vor der Konzessions-Ertheilung die Ge- 
nehmigung des Staats-Ministeriums einzuholen, zu dem Ende aber die Ange- 
legenheit bis dahin vollständig vorzubereiten, auch die Verleihungsurkunde zu 
entwerfen. 
g. 62. Es müssen bei der Verleihung alle diejenigen Bestimmungen ge- 
troffen werden, welche zur Vermeidung von Beeinträchtigungen öffentlicher und 
Privat-Interessen erforderlich erscheinen, z. B. hinsichtlich der zum Schutze der 
Bergwerksanlage, aus welcher die Wasser ausfließen, zu treffenden Vorrichtungen, 
hinsichtlich der Ausführungsfrist, der Wasserbenutzungsanlagen, der Beschränkung 
der Dauer der Wasserverleihung, des zeitweiligen Gebrauches u. s. w. Die 
deshalb nöthigen Bestimmungen sind in die Urkunde mit aufzunehmen. 
Die zu verleihende Wasserbenutzung insbesondere ist stets auf das zu dem 
dargelegten Zwecke bei sachgemäßer und wirthschaftlicher Einrichtung wirklich er- 
forderliche Wasser zu beschränken und die anderweite Verleihung des hiernach 
alsbald oder später bei veränderten Verhältnissen eutbehrlichen Wassers an Dritte, 
sowie die Verpflichtung des zu Beleihenden vorzubehalten, nach Ermessen des 
Bergamtes eine zulässig erscheinende, Wasserersparniß bezweckende Aenderung sei- 
ner Wasseranlage oder des treibenden Zeuges zu Gunsten dritter des Wassers 
Benöthigten durch diese letzteren, in geeigneten, näher zu bezeichnenden Fällen 
gegen billige, thunlichst zum Voraus zu normirende Entschädigung für erlittenen 
Nachtheil sich gefallen zu lassen oder selbst zu unternehmen, dafern er nicht etwa die 
Nothwendigkeit des erspart werdenden Wassers zu eigenem Bedarfe für andere 
bergmännische Zwecke nachweisen und zu solcher Verwendung sich verbiudlich 
machen würde. 
Die diesfalls zu stellenden Bedingungen und das für Geltendmachung der 
Vorbehalte einzuschlagende Verfahren sind bestimmt anzugeben. Auch sind die 
Fälle zu bezeichnen, für welche der Verlust des verliehenen Wasserbenutzungs- 
Rechtes nach Befinden der Umstände eintreten soll, z. B. die Fälle der Ver- 
änderung des Zweckes, zu welchem die Wasser verliehen waren, des Nicht- 
gebrauches innerhalb bestimmter Zeit, der Wegnahme der erforderlichen Be- 
nutzungsvorrichtungen, der Nichteinhaltung gestellter Fristen u. s. w. 
50
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.