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Zum neunten Abschnitte.
Zu den é6.6. 179 bis 181. Erlöschung des Bergwerkseigenthumes.
. 68. Was die in dem F. 179 des Berggesetzes angeordneten Einträge im
Bergbuche betrifft, so ist hierüber der Inhalt des §. 85 dieser Verordnung zu
beachten.
Bei dem Auflässigwerden von Gruben haben die Bergämter darüber zu
wachen, daß den Vorschriften des §. 181 des Berggesetzes von den Bergwerksun-
ternehmern genügt werde, deshalb jedes Werk alsbald nach dem Auflässigwerden
zu befahren und die erforderlichen Anordnungen zu treffen, auch, wenn es sich
zeigt, daß der auflässige Bau einem gefährlichen Einsturz droht, den zeitherigen
Besitzer zur Ergreifung der erforderlichen Maßregeln behufs sofortiger Beseitigung
der Gefahr anzuhalten und dabei im Auge zu behalten, was in dem F. 70
des Berggesetzes, sowie in den §. F. 34 fgd. dieser Verordnung vorgeschrieben ist.
Die Genehmigung zur Einebnung von Halden (F. 181 Satz 4 des Berg-
gesetzes) ist ohne triftige Gründe vom Bergamte nicht zu versagen.
Zu 38. 182. Berg-Reservat und
zu §6. 183. Karten und Risse.
##. 69. Das Bergamt hat bei dem Insfreiefallen einer Grube alle die-
jenigen Nachrichten, welche für eine etwaige Wiederaufnahme der Grube von
Interesse seyn können, zu sammeln und zu den Akten zu bringen, ingleichen
den Grubenriß vollständig nachtragen zu lassen und aufzubewahren.
Wenn ferner Grundstücke, welche zum Bergwerksgebrauche gedient haben,
zu anderen Zwecken benutzt oder Halden eingeebnet werden sollen, so ist, dafern
es für die Zwecke des Bergbaues von Wichtigkeit erscheint, über Lage und
Umfang derselben ebenfalls Nachricht aufzubewahren. Nothwendig ist Solches
insbesondere überall da, wo Halden, Grundstücke und Oberflächenanlagen auf
dem Wege der Erpropriation in das Eigenthum eines Bergwerksunternehmers
gelangt sind und dem Berg-Reservate (F. 182 des Berggesetzes) unterliegen.
Zu diesem Behufe haben die Bergämter nach dem Empfange der Mittheilung
über das Ergebniß des Expropriations-Verfahrens (§. 128 des Berggesetzes)
die erforderlichen Notizen auch zu den Verleihungs-Akten, sowie nach Befinden
auf die vorhandenen Risse zu bringen und bei dem Insfreiefallen der Gruben,
für welche das Reservat bestellt worden, gelegentlich der Löschung im Berg-
buche eine Notiz zu machen.