295
zur Ausübung gelangen, d. h. das Berggebäude nebst Zubehör (§.F. 9, 65,
149 und 180 des Berggesetzes) zum Gegenstande haben; möge es sich übrigens
in solcher Beziehung um Rechtsgeschäfte der Bergbauunternehmer unter sich, oder
um Rechtsgeschäfte derselben mit Dritten, um die Gemeinschaft mehrer Unter-
nehmer (Gesellenschaft, Miteigenthum), um die Konsolidation von Gruben, um
die Veräußerung und mittelbare Erwerbung des Bergwerkseigenthumes, um die
Bestellung von Dienstbarkeiten (F.. 109 fgd. 112 des Berggesetzes), sowie um
andere Belastungen und Verpfändungen des Bergwerkseigenthumes (Pfandver-
schreibungen, Cessionen und Löschungen eingetragener Forderungen 2c.) handeln.
Es gehören hierher die Einträge der Verleihungen und Konzessionen in das
Bergbuch, die Berichtigung des Besitztitels in demselben auf dem Grunde der
vorerwähnten Rechtsgeschäfte oder bei Erbfällen auf dem Grunde der von den
ordentlichen Gerichten auszustellenden Legitimationen, die Löschung des Bergwerks-
eigenthumes im Bergbuche (F. 179 des Berggesetzes), sowie Vormerkungen, Ein-
träge und Löschungen im Berg-Hypothekenbuche, welche sich in Folgejener
Rechtsgeschäfte oder in Folge von Requisitionen der ordentlichen Gerichte nöthig
machen.
#. 74. Nicht hierher gehören dagegen Rechtsgeschäfte der Bergbau-
unternehmer unter sich oder mit Dritten über Lieferungen und Leistungen zu
Zwecken des Bergwerksbetriebes und über Gegenstände des letzteren, Dienst-
und Arbeits-Verträge mit dem Gruben-Offizianten und Arbeitern, Vollmachts-
ertheilungen von Seiten der Grubenbesitzer in Bergbauangelegenheiten, insbe-
sondere auch nicht Rechtsgeschäfte über Erwerbung oder Belastung von Ober-
flächeneigenthum (PS. 13 des Berggesetzes) zu Grubenzwecken, über Entschädi-
gungsansprüche der Grundbesitzer und dergleichen.
§. 75. Es verbleiben jedoch selbstverständlich den Bergämtern in ihrer
Eigenschaft als Verwaltungsbehörden G. 186 des Berggesetzes) diejenigen
Funktionen, welche ihnen in jener Eigenschaft das Gesetz bezüglich der Einsicht
und Prüfung von Rechtsgeschäften und bezüglich der weiteren Einwirkung auf
solche zuweist (z. B. §F.C. 20, 65, 92, 94 des Berggesetzes).
#. 76. Die Bergämter haben bei Ausübung ihrer Funktionen in Sachen
der freiwilligen Gerichtsbarkeit den deshalb und insbesondere über das Grund-
und Hypotheken-Wesen bestehenden allgemeinen Vorschriften, insoweit nicht
das Berggesetz oder die gegenwärtige Verordnung entgegenstehende enthält, nach-
zugehen. Es gilt dieses insbesondere auch von der Akten= und Bücher-Führung-