298
gesetzes ins Freie gefallen ist. Auch wenn sich das Jusfreiefallen auf das ganze
Berggebäude erstreckt, ist solches ebenfalls in der dritten Rubrik unter den „Ver-
änderungen hinsichtlich des Gegenstandes“ zu notiren und damit das Folium als
erledigt abzuschließen. Trifft es sich, daß das ins Freie gefallene Grubenfeld
späterhin wieder anderweit verliehen wird, so ist auf dem deshalb neu anzulegen-
den Folium unter den Anmerkungen der ersten Rubrik auf das erledigte frühere
zu verweisen. Zu beachten ist hierbei weiter der K. 69 dieser Verordnung am
Schlusse.
§ 86. Zu einem jeden Berg= und Berghypotheken-Buche ist ein Register
über die Grubengebäude und weiter ein solches über die Grubenbesitzer, jedes
alphabetisch nach den Namen geordnet, anzulegen.
Zum zweiten Kapitel. Organisation der Bergämter.
Zu 8. 192. Zusammensetzung der Bergämter.
§. 87. Den Bergbehörden ist es gestattet, zu markscheiderischen Ar-
beiten über Tage, z. B. zu Feststellungen und Vermessungen der Grubenfelder
(vergleiche §.S. 17, 28 dieser Verordnung) verpflichteter Feldmesser sich zu be-
dienen. Sie haben von dieser Befuguiß regelmäßig dann Gebrauch zu machen,
wenn die Vornahme solcher Geschäfte durch den Bergmeister oder besonders
angestellte Markscheider wegen der Entfernung derselben vom Orte des Ge-
schäftes oder aus anderen Gründen mit vermehrtem Kosten= und Zeit-Aufwande
verknüpft seyn würde.
Zu §8. 196. Berggeschworene.
§#. 88. Die Berggeschworenen sind bei ihrer Anstellung auf die gewissen-
hafte Abgabe der im §F. 196 des Berggesetzes gedachten Gutachten, sowie auf
die wahrheitsgetreue Ausstellung aller von ihnen abzugebenden Zeugnisse ein für
allemal eidlich zu verpflichten und zwar nach Maßgabe des in der Anlage ge-
gebenen Formulars.
§#. 89. In technischen Angelegenheiten hat sich der Bergmeister durch die
Geschworenen und durch deren periodisch nach Anordnung desselben an ihn zu
erstattende Berichte (bezüglich durch die §K. 33 dieser Verordnung bezeichneten