Den Flößern ist bei fünf Thalern Strafe untersagt,
(Mühlvogte) selbst zu öffnen, oder das Wasser eigenmächtig, namentlich durch
Aneinanderreihen der Floße, aufzustauen.
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die Schleußen
An fiskalischem Floßzoll sind von den Flößern bei Passirung der Hebe-
stellen die nachstehenden Abgaben zu entrichten:
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I. an die Wasserzoll-Einnahme zu Burgau:
von einem Gelenke oder halben Floße 8elliger bis 40elliger
Schneidestämme, Röhren, Mittelbaustämme, Hängebäume,
Zulage zu einem Hause, Scheune oder Stalle und dergleichen
von einem Schocke Bohlen, 1 ½ Zoll stark und darüber,
ingleichen von einem Schocke Pflöckhölzer, Zugstangen,
Hordenstangen oder Telegraphen-Stangen
von einem Schocke Spund Tischler= oder Schwarten= Breter
von einem Schocke Bottichriemen oder Bottichdauben, Bett-
stollen, Pfosten aller Art und Leiterbäumen
von einem Schocke geschnittener oder gespalteter Latten,
auch Bottigreisen
von einem Schocke kleiner Reife, Zaun= oder Wein-Pfähle,
Hopfenstangen und Besen
von einem Schocke Schindeln oder Bohnenstangen
von einem Schocke Felgen, Kumthölzer, auch Ackerpflugs=
Krengeln und dergleihen
von einem Schocke Rechen, Fahrstangen und dergleichen
von einem Schiffe oder Koaonen
von einem doppelten Schweinestalle
von einem einfachen Schweinestalle.
von einem Paar Schlittenkufen, einem neuen Schubkarren
oder Radeberge ................
vonememueuenWagen............
von einer Butte, Gelte, Wanne und dergleichen
von einer Tracht Fischreisen.. ... . . ...
von einer Klafter Holzz... .. .... "#
von einer Leitr ......
10 Sgr. 3 Pf.
10- 3.
5.. 2=
10 3
3. 10
1 3.
— 8 -
2 - 7.5
3 10
5. 2
10 3..
5. 2=
1.= 3
5. 2.=
— 4
— 4.=
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