Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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III. an den Besitzer der sogenannten Brückenmühle zu Jena 
wie unter I, nur mit dem Unterschiede, daß in jedem Falle 5 Sgr. 2 Pf. zu 
erlegen sind. 
IV. an den Mühlenbesitzer zu Kunitz 
5 Sgr. von jedem Floße. 
Anmerkung. 
a) Ein Gelenke Schneideholz gilt für ein Floß, 
b) Zwei Gelenke Schwangholz desgleichen, 
c) Zwei Gelenke Bauholz desgleichen, 
d) Drei Gelenke Hängelbäume desgleichen; desgleichen ein oder zwei Ge- 
lenke dergleichen für sich, 
Ein Gelenke Hängelbäume hinter einem starken Floße wird als ein be- 
sonderes Floß angesehen und verrechnet, 
1) Vierzehen Stämme Schneideholz gelten für Ein Gelenke, sie moͤgen in 
noch so vielen Gelenken ausgehängt seyn, 
2 
— 
8) Ein Gelenke schwach gehauenes Holz von 18 bis 20 Ellen und zwei 
Gelenke Hängebäume gelten für Ein Floß, 
h) Jedes Bret-, Bohlen= oder Latten-Floß gilt für Ein Floß. 
V. an den Mühlenbesitzer zu Dorndorf 
2 Sgr. 5 Pf. von jedem Floße das ganze Jahr hindurch und außerdem noch 
3 Sgr. 8 Pf. für jedes Floß in der Zeit vom 1. Juli bis zum 
1. Februar jedes Jahres, wenn wegen kleinen Wasserstandes Bre- 
ter auf das Wehr gesetzt und diese mit Döbeln verwahrt worden. 
Die Flößer haben die zum Aufsetzen nöthigen Breter und Döbel 
unentgeldlich zu liefern, wogegen der Mühlenbesitzer in der Zeit 
vom 1l. Juli bis 1. Februar bei dem Ueberfahren der Floße über 
das Wehr hülfreiche Hand zu leisten hat. 
Die vorstehend unter Ziffer 1 bis V bemerkten Abgabesätze und Leistun- 
gen finden in so weit Anwendung, als nicht unter den Betheiligten durch Ver- 
einbarung etwas Anderes bestimmt ist, oder künftig bestimmt wird. 
8. 8. 
An sogenanntem Anbindegeld (F. 3 des gegenwärtigen Gesetzes) sind an 
die Wasserzoll-Einnahme zu Burgau zu entrichten 
a) für ein Floß von Bauholz oder Breten.. 2 Sgr. —Pf. 
b) für ein Floß von Schneideholss 1 . 4
	        
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