Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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8. 16. 
Kann die Geldstrafe wegen Unvermögens des Straffälligen nicht bei- 
gebracht werden, so ist dieselbe durch gerichtliches Erkenntniß in entsprechende 
Gefängnißstrafe zu verwandeln. 
8. 11. 
Den Flößern soll bei Aufsuchung der Bestandtheile ihrer verungluͤckten und 
zerrissenen Floße jeder mögliche Vorschub geleistet werden. 
Um unbilligen Anforderungen an dieselben zu begegnen, wird bestimmt, 
daß derjenige, welcher fortfließende Waare eines zerrissenen Floßes auffängt, 
nicht mehr als drei Pfennige für jede der den Flößern zurückzugebenden Dielen 
und zwei Groschen für jeden Baumstamm in Anspruch zu nehmen berechtigt ist. 
8. 18. 
Auf die Scheitflöße auf der Saale bezieht sich das gegenwärtige Gesetz 
nicht. 
Urkundlich ist dieses Gesetz von Uns höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen worden. 
So geschehen und gegeben Weimar am 3. Dezember 1857. 
1 Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Gese , 
das Flößen auf der Saale betreffend. 
Druck der bof. Buchdruckerei.
	        
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