Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

324 
Zinsen einzulösen, die Kündigung darf aber nicht vor dem 1. Januar 1868 
geschehen. 
Ueber die erfolgte Amortisation wird den betreffenden Ministerien der ge- 
nannten drei hohen Staatsregierungen jährlich ein Nachweis eingereicht. 
§ 4. Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin 
verschriebenen Kapital-Beträge und der dafür nach §. 2 zu zahlenden Zinsen 
Gläubiger der Gesellschaft und sind daher befugt, wegen ihrer Kapitale und 
Zinsen sich an das gesammte Vermögen der Werra-Eisenbahngesellschaft, sowie 
dessen Erträge mit unbedingter Priorität vor den Inhabern der Stamm-Aktien 
und der zu denselben gehörigen Coupons und Dividenden-Scheine, sowie vor 
sonstigen Forderungsberechtigten zu halten. 
Außerdem wird von dem Verwaltungsrathe der Werra-Eisenbahngesellschaft 
den Inhabern der Prioritäts-Obligationen zu noch größerer Sicherheit 
1) die Renten-Garantie, soweit nöthig, hierdurch abgetreten und angewie- 
sen, welche die drei hohen Staatsregierungen von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Sachsen-Meiningen und Sachsen-Coburg-Gotha nach F. 19 
des Statuts der Werra-Eisenbahngesellschaft und Artikel 7 des Staats- 
vertrages vom 16. Oktober 1855 für das Bau= und Einrichtungs- 
Kapital der 8,000,000 Rthaler mit vier Prozent jährlich auf die ersten 
zehen Jahre von dem Jahre an gerechnet, in welchem zuerst die Haupt- 
bahn von Eisenach nach Coburg und die Zweigbahn von Coburg nach 
Sonneberg in ganzer Ausdehnung das ganze Jahr hindurch in Betrieb 
gewesen ist, zugesichert haben; 
an dem ganzen Grundvermögen der Werra-Eisenbahngesellschaft, welches 
zum Bahnkörper der Werrabahn und der Zweigbahn von Coburg nach 
Sonneberg und zu den Bahnhöfen und Anhaltestellen dieser Bahnen 
einschließlich der Gebäude verwendet worden ist, wie ihr solches der- 
malen eigenthümlich zusteht, oder sie dasselbe später eigenthümlich 
erwerben wird, eine Spezial-Hypothek eingeräumt; 
Endlich räumt der Verwaltungsrath der Werra-Eisenbahngesellschaft 
3) den Inhabern der Prioritäts-Obligationen ein Pfandrecht an dem je- 
weiligen Betriebs-Material der Werrabahn nebst Zweigbahn, jedoch 
unter Ausschluß des Rechtes, dasselbe als Faustpfand in Anspruch neh- 
men zu können, ein. 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.