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§# 5. Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die
Jahlung der darin verschriebenen Kapital-Beträge anders als nach Maß-
gabe der im §. 3 gedachten Amortisation zu fordern, ausgenommen, wenn
a) ein Zahlungs-Termin länger als drei Monate unberichtigt bleibt,
b) der Transport auf der Werra-Eisenbahn oder der Zweigbahn von Co-
burg nach Sonneberg länger als sechs Monate ganz aufhört,
P)) gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution durch Ab-
fändung oder Subhastation vollstreckt wird,
d) Umstände eintreten, welche jeden andern Gläubiger nach allgemeinen
gesetzlichen Grundsätzen berechtigen würden, eine Arrest-Anlegung gegen
die Gesellschaft zu begründen,
e) die im PF. 3 festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird.
In den Fällen a—d bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, sondern das
Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurück-
gefordert werden, und zwar:
zu à bis zur Zahlung der betreffenden Zins-Coupons,
zu b bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transport-Be-
triebes.
zu c bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Erekution,
zu d bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände ausge-
hört haben.
In dem unter c vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi-
gungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab
Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisations-Betrages hätte erfolgen
sollen.
§. 6. So lange nicht die sämmtlichen creirten Prioritäts-Obligationen
eingelöst sind oder der zur Einlösung erforderliche Geldbetrag gerichtlich depo-
nirt ist, darf die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, insoweit dasselbe zum
Bahnkörper der Hauptbahn oder der Coburg-Sonneberger Zweigbahn, zu den
daran gelegenen Bahnhöfen und zum vollständigen Transport-Betriebe auf der
Eisenbahn erforderlich ist, veräußern. Der Verkauf oder die dauernde Ueber-
lassung einzelner Theile der Bahnhöfe an den Staat, zum Postbetriebe, an