Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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§# 5. Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die 
Jahlung der darin verschriebenen Kapital-Beträge anders als nach Maß- 
gabe der im §. 3 gedachten Amortisation zu fordern, ausgenommen, wenn 
a) ein Zahlungs-Termin länger als drei Monate unberichtigt bleibt, 
b) der Transport auf der Werra-Eisenbahn oder der Zweigbahn von Co- 
burg nach Sonneberg länger als sechs Monate ganz aufhört, 
P)) gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution durch Ab- 
fändung oder Subhastation vollstreckt wird, 
d) Umstände eintreten, welche jeden andern Gläubiger nach allgemeinen 
gesetzlichen Grundsätzen berechtigen würden, eine Arrest-Anlegung gegen 
die Gesellschaft zu begründen, 
e) die im PF. 3 festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird. 
In den Fällen a—d bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, sondern das 
Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurück- 
gefordert werden, und zwar: 
zu à bis zur Zahlung der betreffenden Zins-Coupons, 
zu b bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transport-Be- 
triebes. 
zu c bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Erekution, 
zu d bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände ausge- 
hört haben. 
In dem unter c vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi- 
gungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation 
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab 
Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisations-Betrages hätte erfolgen 
sollen. 
§. 6. So lange nicht die sämmtlichen creirten Prioritäts-Obligationen 
eingelöst sind oder der zur Einlösung erforderliche Geldbetrag gerichtlich depo- 
nirt ist, darf die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, insoweit dasselbe zum 
Bahnkörper der Hauptbahn oder der Coburg-Sonneberger Zweigbahn, zu den 
daran gelegenen Bahnhöfen und zum vollständigen Transport-Betriebe auf der 
Eisenbahn erforderlich ist, veräußern. Der Verkauf oder die dauernde Ueber- 
lassung einzelner Theile der Bahnhöfe an den Staat, zum Postbetriebe, an
	        
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