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gelösten Prioritäts-Obligationen hingegen ist die Gesellschaft befugt wieder aus-
zugeben.
#. 10. Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgelost oder ge-
kündigt sind und, der öffentlichen Bekanntmachung ungeachtet, nicht rechtzeitig
zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehen Jahre von dem
Verwaltungsrathe der Gesellschaft alljährlich einmal öffentlich aufgerufen, gehen
sie dessen ungeachtet aber nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten
öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus den-
selben an das Gesellschaftsvermögen, was dann unter Angabe der Nummern
der nach diesem Verfahren werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen von
dem Verwaltungsrathe öffentlich bekannt zu machen ist. Die Gesellschaft hat
aus dergleichen Prioritäts-Obligationen keinerlei Verpflichtung mehr, doch steht
es der General-Versammlung frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung aus
Billigkeitsrücksichten zu beschließen.
Das Pfandrecht jeder einzelnen ausgelosten oder gekündigten Prioritäts-
Obligation erlischt drei Monate nach dem Eintritte des Zahlungs-Termines.
&. 11. Die in diesem Plane §. 2, 3, 8, 9 und 10 vorgeschriebenen
öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in der Weimarischen Zeitung, den Re-
gierungs-Blättern für Sachsen-Meiningen und Sachsen-Coburg-Gotha, dem
Preußischen Staatsanzeiger, der Frankfurter Postzeitung und dem Schwäbischen
Merkur. Im Falle des Eingehens eines dieser Blätter hat der Verwaltungs-
rath in den anderen das an die Stelle tretende ein für allemal bekannt zu
machen. Die Bekanntmachung noch in anderen Blättern zu erlassen, behält sich
der Verwaltungsrath nach Befinden vor.
Meiningen am 1. Januar 1858.
Der Verwaltungsrath der Werra-Eisenbahngesellschaft.
v. Uttenhoven. E. Wagner. v. Schwendler. Francke. C. Thon.
UD#r. Burckhard. Roese. J. Hoffmann. J. Ch. Lindner.
Oberländer. J. P. M. Forkel. Riemann.