Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Vereins-Goldmünzen, welche das vorgedachte Passir-Gewicht nicht errei- 
chen und an Zahlungsstatt von den Staatskassen oder von den unter Autori- 
taͤt des Staates bestehenden oͤffentlichen Anstalten, namentlich den Geld- und 
Kredit-Anstalten, Banken 2c. angenommen worden sind, dürfen von den 
Staatskassen und den letztgedachten Anstalten zu Zahlungen nicht wieder aus- 
gegeben werden. 
Allgemeine Bestimmung. 
3. B. 
Im Uebrigen bleibt der Inhalt der Verordnung vom 17. November 1840 
mit der Maßgabe in Kraft, daß überall, wo in derselben des Vierzehen-Thaler= 
fußes und des Vierundzwanzig und einen halben Guldenfußes Erwähnung 
geschieht, jenes zugleich auch von dem Dreißig-Thalerfuße und dieses zugleich 
auch von dem Zweiundfunfzig und einem halben Guldenfuße zu verstehen ist. 
Urkundlich haben Wir das gegenwärtige Gesetz höchsteigenhändig vollzogen 
und solches mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 18. Mai 1857. 
Carl Alexander. 
  
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Nachtrag 
zu der Verordnung vom 17. November 
1840 über den Umlauf fremder Münzen 
im Großherzogthume.
	        
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