Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

Uegierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen--Weimar. Eisenach. 
  
Nummer 12. Weimar. 2. Mai 1857. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
1. Durch die in Uebersetzung unten beigefügte Verfügung hat das Kö- 
niglich Sicilische Finanz-Ministerium bestimmt, daß die Erzeugnisse derjenigen 
Staaten, welche mit dem Königreiche beider Sicilien Handelsverträge abge- 
schlossen haben, die in diesen Verträgen vereinbarten Zollermäßigungen in dem 
Falle auch bei der Einfuhre zu Lande genießen sollen, wenn sie mit Ursprungs- 
zeugnissen begleitet sind, welche die Gattung und die Menge der Waaren — 
nach Maß, Gewicht oder Gemäß bei Flüssigkeiten — sowie die Art der Ver- 
sendung — ob direkt oder durch Vermittelung von Zwischenplätzen — ange- 
geben und von der Behörde des Versendungsortes beglaubigt sind. 
Indem das unterzeichnete Ministerial-Departement dieses, unter Bezug- 
nahme auf den Handels= und Schifffahrts-Vertrag zwischen dem Zollvereine 
und dem Königreiche beider Sicilien vom 27. Januar 1847 (Seite 137 des 
Regierungs-Blattes) hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringt, bemerkt es zu- 
gleich, daß zwischen dem Zollvereine und dem gedachten Königreiche hinsichtlich 
der Behandlung der indirekten Sendungen Reciprocität besteht, mithin die Be- 
stimmungen im Artikel 2 der Anfuge auf die Erzeugnisse des Zollvereines An- 
wendung finden. 
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