Kegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 13. Weimar. 16. Mai 1857.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen Behufs zeitgemäßer Modifieirung einiger Vorschriften im Gesetze vom
7. Oktober 1823 über das Verhältniß der katholischen Kirchen und Schulen
unter Zustimmung Unseres getreuen Landtages, wie folgt:
8. 1.
In Bezieh ung auf die bisher beiden Konfessionen gemeinschaftlichen allge-
meinen kirchlichen Fest= und Feier-Tage, sowie auch in Beziehung auf die beson-
deren kirchlichen Festtage jeder einzelnen Konfession bewendet es bei dem jetzigen.
Gebrauche. Werden aber von dem Landesherru bei besonderen Ereignissen,
z. B. einer Dank-, Erinnerungs= oder Trauer-Feier, kirchliche Feierlichkeiten
als allgemeine Feste angeordnet, so wird nach vorgängigem Benehmen auch
von der bischöflichen Behörde in den katholischen Kirchen das Geeignete vorge-
schrieben werden.
8. 2.
Processionen richten sich nach dem Herkommen der Parochie, bei welchem
es auch ferner bewendet; jedoch bleibt bei denselben wie bei Wallfahrten, sobald
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