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Sie vereinigen sich insbesondere gegenseitig zu dem Grundsatze, daß unter dem
Vorwande eines sogenannten Remediums an dem Gehalte oder dem Gewichte
der Münzen nichts gekürzt, vielmehr eine Abweichung von dem den letzteren
zukommenden Gehalte oder Gewichte nur insoweit nachgesehen werden dürfe,
als eine absolute Genauigkeit nicht eingehalten werden kann.
Artikel 7.
Der Feingehalt wird in Tausendtheilen ausgedrückt.
Bei der Bestimmung des Feingehalts der Silbermünzen soll überall die
Probe auf nassem Wege angewemdet werden.
Artikel §.
Zur Vermittelung und Erleichterung des gegenseitigen Verkehres unter
den vertragenden Staaten sollen zwei, den im Artikel 2 gedachten Münzfüßen
entsprechende Haupt-Silbermünzen unter der Benennung Vereinsthaler aus-
geprägt werden, nämlich:
1) das Ein-Vereinsthaler-Stück zu ½0 des Pfundes feinen Silbers mit
dem Werthe von bezüglich 1 Thaler in Thalerwährung, l½ Gulden
Oesterreichischer Währung und 13¾ Gulden süddeutscher Währung;
2) das Zwei-Vereinsthaler-Stück zu ½/15 des Pfundes feinen Silbers mit
dem Werthe von bezüglich 2 Thalern in Thalerwährung, 3 Gulden
Oesterreichischer Währung und 3½ Gulden süddeutscher Währung.
Diesen Vereinsmünzen wird, zu dem anugegebenen Werthe, im ganzen
Umfange der vertragenden Staaten, bei allen Staats-, Gemeinde-, Stiftungs=
und anderen öffentlichen Kassen, sowie im Privat-Verkebre, namentlich auch
bei Wechselzahlungen unbeschränkte Gültigkeit, gleich den eigenen Landesmünzen,
beigelegt. Außerdem soll auch in dem Falle Niemand deren Annahme zu dem
vollen Werthe in Zahlung verweigern können, wenn die Zusage der Zahlungs-
leistung auf eine bestimmte Münzsorte der eigenen Landeswährung lautet. Nicht
minder soll es in den vertragenden Staaten Jedermann gestattet seyn, Ver-
einsmünzen ausdrücklich und mit der Wirkung in Zahlung zu versprechen oder
sich zu bedingen, daß in diesem Falle letztere lediglich in Vereinsmünzen zu
leisten ist.
Artikel 9.
Die von den durch die allgemeine Münz-Konvention vom 30. Juli 1838
verbundenen Staaten bisher in der Eigenschaft einer Vereinsmünze ausgepräg-
ten Zweithaler= (bezüglich 3½ Gulden-) Stücke werden den Vereins-Münz-
stücken (Artikel 8) in jeder Beziehung gleichgestellt.