Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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dern nach der Ein- oder Mehrheit oder dem Theilbetrage der für die kleinsten 
Mänzgrößen bestehenden Werthbenennungen als Pfenninge (Pfennige), Kreu- 
zer u. s. w. auszudrücken. 
Es darf die Silber-Scheidemünze künftig in keinem der vertragenden 
Staaten nach einem leichteren Münzfuße als zu 34 ½ Thaler in Thalerwäh- 
rung, 513/¾ Gulden Oesterreichischer Währung oder 603⅝ Gulden süddeutscher 
Währung geprägt werden. 
Bei Ausprägung der Kupfer-Scheidemünze ist das Nennwerthsverhältniß 
von 112 Thalern in Thalerwährung, 168 Gulden Oesterreichischer Währung 
und 196 Gulden süddeutscher Währung für einen Zollzentner Kupfer niemals 
zu überschreiten. 
Sämmtliche vertragende Staaten verpflichten sich zugleich, nicht mehr 
Silber= und Kupfer-Scheidemünze in Umlauf zu setzen, als für das Bedürfniß 
des eigenen Landes zu Zahlungen im kleinen Verkehre und zur Ausgleichung 
erforderlich ist. Auch werden sie die gegenwärtig im Umlaufe befindliche Schei- 
demünze, soweit dieselbe dieses Bedürfniß etwa bereits übersteigt, auf jenes 
Maaß zurückführen. 
Niemand darf in den Landen der vertragenden Staaten genöthigt werden, 
eine Zahlung, welche den Werth der kleinsten groben Münze erreicht (Art. 5), 
in Scheidemünze anzunehmen. 
Artikel 15. 
Jeder vertragende Staat macht sich verbindlich: 
a) seine eigene Silber= und Kupfer-Scheidemünze niemals gegen den ihr 
beigelegten Werth herunter zu setzen, auch eine Außerkurssetzung derselben 
nur dann eintreten zu lassen, wenn eine Einlösungsfrist von mindestens 
vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe 
öffentlich bekannt gemacht worden ist; 
b) dieselbe, wenn in Folge längerer Zirkulation und Abnutzung das Ge- 
präge undeutlich geworden ist, nach demjenigen Werthe, zu welchem sie 
nach der von ihm getroffenen Bestimmung in Umlauf gesetzt ist, allmälig 
zum Einschmelzen einzuziehen; 
o) auch nach dem nämlichen Werthe seine Scheidemünze aller Art in näher 
zu bezeichnenden Kassen auf Verlangen gegen grobe in seinen Landen 
kursfähige Münze umzuwechseln. 
Die zum Umtausch bestimmte Summe darf jedoch bei der Silber-Schei- 
demünze nicht unter bezüglich 20 Thaler oder 40 Gulden, bei der Kupfer- 
Scheidemünze nicht unter bezüglich 5 Thaler oder 10 Gulden betragen.
	        
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