Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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kassen und den letztgedachten Anstalten nicht wieder ausgegeben werden; bei 
Annahme solcher Goldstücke kann ein dem Mindergewichte entsprechender Werth- 
abzug Statt finden, welcher bei Zahlungen an die Staatskassen für jedes an 
dem Normal-Gewichte von 1/5, bezüglich ½90 Pfund fehlende ½/170 Tausendtheil 
des Pfundes (50 Milligrammen), unter Zuschlag eines Betrages von ½ Pro- 
zent des Kassen-Kurses für die Kosten der Umprägung zu bestimmen ist. 
Artikel 21. 
Die vertragenden Staaten werden darüber wachen, daß die im Landes- 
Münzfuße festzuhaltende Grundlage der reinen Silberwährung in keiner Weise 
erschüttert oder beeinträchtigt werde. In dieser Beziehung bleibt es 
a) zwar jedem Staate unbenommen, die Vereins- ! Goldmünzen (Art. 18) 
bei seinen Kassen nach einem im Voraus bestimmten Kurs an Zahlungs- 
statt für Silber zuzulassen und diese Zulassung entweder auf alle Lei- 
stungen und Kassen oder nur anf einzelne derselben zu erstrecken; eine 
solche Vorausbestimmung hat jedoch stets nur auf die Dauer von höch- 
stens sechs Monaten sich zu beschränken und ist bei Ablauf des letzten 
Monats für die nächste Kassen-Kurs-Periode jedesmal von Neuem vor- 
zunehmen. Der Kassen-Kurs darf nicht über denjenigen Werth be- 
stimmt werden, der sich aus dem Durchschnitte der amtlichen Börsen- 
Kurse jener Münzsorte in den vorhergegangenen sechs Monaten ergiebt. 
Auch wird jede Regierung sich das Recht vorbehalten, diesen Kurs in- 
nerhalb der betreffenden Periode jeder Zeit abzuändern und nach Befinden 
zurückzuziehen. 
Die Bestimmung eines Kassen-Kurses darf fernerhin nur für die Ver- 
eins-Goldmünzen und nicht für andere Gattungen gemünzten Goldes 
erfolgen. 
Den Bekanntmachungen, durch welche der Kassen-Kurs bestimmt wird, 
ist die möglichste Verbreitung zu geben. Dieselben müssen, auch wenn 
eine Aenderung des Kassen-Kurses für die betreffende nächste Periode 
nicht beabsichtigt wird, stets vor Eintritt der letzteren erlassen werden 
und haben zu enthalten: 
aa) die Angabe des durchschnittlichen Handels-Kurses auf den maaßge- 
benden Börsenplätzen während der unmittelbar vorangegangenen sechs 
Monate; 
bb) den hiernach bestimmten Kassen- Kurs; 
cc) die Zeitdauer der Geltung desselben; 
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