Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

dd) den Vorbehalt, diesen Kassen-Kurs nöthigen Falles auch vor Ablauf 
der bestimmten Zeit (cc) zu ändern, bezüglich berabzusetzen; 
ee) die Erklärung, daß dieser Kassen-Kurs nur für die an die Staats- 
kassen zu leistenden Zahlungen gilt. 
d) In den Landen der vertragenden Regierungen soll es den Staatskassen 
sowie den unter Autorität des Staates bestehenden öffentlichen Anstal- 
ten, namentlich den Geld= und Kredit-Anstalten, Banken u. s. w. fer- 
nerhin nicht gestattet seyn, wegen der von ihnen zu leistenden vertrags- 
mäßigen Zahlungen einen alternativen Vorbehalt der Wahl des 
Zahlungsmittels in Stlber oder Gold in der Art sich zu bedingen, 
daß dabei für letzteres ein im Voraus bestimmtes Wertbverhältniß in 
Silbergeld ausgedrückt wird. 
Artikel 22. 
Keiner der vertragenden Staaten ist berechtigt, Papiergeld mit Zwangs- 
Kurs auszugeben oder ausgeben zu lassen, falls nicht Einrichtung getroffen ist, 
daß solches jeder Zeit gegen vollwerthige Silbermünzen auf Verlangen der In- 
haber umgewechselt werden könne. Die in dieser Beziehung zur Zeit etwa 
bestehenden Ausnahmen sind längstens bis zum 1. Januar 1859 zur Abstellung 
zu bringen. 
Papiergeld oder sonstige zum Umlauf als Geld bestimmte Werthzeichen, 
deren Ausgabe entweder vom Staate selbst oder von anderen unter Autorität 
desselben bestehenden Anstalten erfolgt, dürfen künftig nur in Silber und in 
der gesetzlich bestehenden Landeswährung ausgestellt werden. 
Artikel 23. 
Diejenigen vertragenden Staaten, welche durch die allgemeine Münz-Kon- 
vention vom 30. Juli 1838 verbunden sind, anerkennen unter sich, daß von 
der Zeit an, wo die Wirksamkeit des gegenwärtigen Vertrages beginnt, die 
Bestimmungen desselben zugleich an die Stelle der in der gedachten Münz- 
Konvention vereinbarten Bestimmungen zu treten haben, und daß letztere durch 
die für ersteren festgesetzte Dauer (Art. 27) zugleich mit als verlängert zu be- 
trachten ist. 
Ingleichen sollen die theils zwischen den Staaten des bisherigen 1 4Thaler= 
fußes, theils zwischen denen des bisherigen 24 /2-Guldenfußes über das Münz- 
wesen getroffenen besonderen Vereinbarungen, namentlich die Münz-Konvention 
und die besondere Uebereinkunft wegen der Scheidemünze d. d. München den 
25. August 1837, die besondere protokollarische Uebereinkunft d. d. Dresden
	        
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