dd) den Vorbehalt, diesen Kassen-Kurs nöthigen Falles auch vor Ablauf
der bestimmten Zeit (cc) zu ändern, bezüglich berabzusetzen;
ee) die Erklärung, daß dieser Kassen-Kurs nur für die an die Staats-
kassen zu leistenden Zahlungen gilt.
d) In den Landen der vertragenden Regierungen soll es den Staatskassen
sowie den unter Autorität des Staates bestehenden öffentlichen Anstal-
ten, namentlich den Geld= und Kredit-Anstalten, Banken u. s. w. fer-
nerhin nicht gestattet seyn, wegen der von ihnen zu leistenden vertrags-
mäßigen Zahlungen einen alternativen Vorbehalt der Wahl des
Zahlungsmittels in Stlber oder Gold in der Art sich zu bedingen,
daß dabei für letzteres ein im Voraus bestimmtes Wertbverhältniß in
Silbergeld ausgedrückt wird.
Artikel 22.
Keiner der vertragenden Staaten ist berechtigt, Papiergeld mit Zwangs-
Kurs auszugeben oder ausgeben zu lassen, falls nicht Einrichtung getroffen ist,
daß solches jeder Zeit gegen vollwerthige Silbermünzen auf Verlangen der In-
haber umgewechselt werden könne. Die in dieser Beziehung zur Zeit etwa
bestehenden Ausnahmen sind längstens bis zum 1. Januar 1859 zur Abstellung
zu bringen.
Papiergeld oder sonstige zum Umlauf als Geld bestimmte Werthzeichen,
deren Ausgabe entweder vom Staate selbst oder von anderen unter Autorität
desselben bestehenden Anstalten erfolgt, dürfen künftig nur in Silber und in
der gesetzlich bestehenden Landeswährung ausgestellt werden.
Artikel 23.
Diejenigen vertragenden Staaten, welche durch die allgemeine Münz-Kon-
vention vom 30. Juli 1838 verbunden sind, anerkennen unter sich, daß von
der Zeit an, wo die Wirksamkeit des gegenwärtigen Vertrages beginnt, die
Bestimmungen desselben zugleich an die Stelle der in der gedachten Münz-
Konvention vereinbarten Bestimmungen zu treten haben, und daß letztere durch
die für ersteren festgesetzte Dauer (Art. 27) zugleich mit als verlängert zu be-
trachten ist.
Ingleichen sollen die theils zwischen den Staaten des bisherigen 1 4Thaler=
fußes, theils zwischen denen des bisherigen 24 /2-Guldenfußes über das Münz-
wesen getroffenen besonderen Vereinbarungen, namentlich die Münz-Konvention
und die besondere Uebereinkunft wegen der Scheidemünze d. d. München den
25. August 1837, die besondere protokollarische Uebereinkunft d. d. Dresden