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am 30. Juli 1838 und die Konvention d. d. München den 27. März 1845,
soweit nicht einzelne Bestimmungen darin durch die Vereinbarung des gegen-
wärtigen Vertrages als abgeändert zu betrachten sind oder von den betreffenden
Staaten unter sich abgeändert werden, noch ferner als in Kraft bestehend an-
gesehen werden.
Artikel 23.
Die vertragenden Staaten werden alle Gesetze und Verordnungen, welche
zur Regelung des Münzwesens im Sinne des gegenwärtigen Vertrages ergehen
werden, ingleichen die zu deren Ausführung unter einzelnen von ihnen etwa zu
Stande kommenden Vereinbarungen sich einander mittheilen.
Nicht minder verpflichten sich dieselben, nach Ablauf jedes Jahres einen
amtlichen Nachweis über die im Laufe des letzteren stattgefundenen Ausmünzun-
gen aller Art mit Bezeichnung der verschiedenen Münzsorten einander mitzu-
theilen sowie zu veröffentlichen, und in beiden Fällen die Gesammtwerth-Summe
aller seit Annahme des bestehenden Landes-Münzfußes ausgeprägten Münzen
jeder Sorte mit angeben zu lassen.
Artikel 28.
Das mit dem Handels= und Zoll-Vertrage vom 19. Februar 1853 zu-
gleich abgeschlossene, diesem als Beilage IV angereihte Münz-Kartel bleibt
dergestalt ferner aufrecht erhalten, daß es an Stelle des Münz-Kartels der
zum deutschen Zoll= und Handels-Vereine verbundenen Staaten d. d. Karlsruhe
den 21. Oktober 1845 auch zwischen den Letzteren unter sich Geltung haben
soll, und es wird demselben gleiche Dauer wie dem gegenwärtigen Vertrage
beigelegt.
Artikel 26.
Für den Fall, daß andere deutsche Staaten oder solche außerdeutsche Stag-
ten, welche einem der beiden Zoll-Systeme sich anschließen, dem gegenwärtigen
Münzvertrage beizutreten wünschen, erklären die vertragenden Regierungen sich
bereit, diesem Wunsche durch deshalb einzuleitende Verhandlungen Folge zu geben.
Artikel 27.
Die Dauer des Vertrages wird zunächst bis zum Schlusse des Jahres
1878 festgesetzt; es soll auch alsdann derselbe, insofern der Rücktritt von der
einen oder der anderen Seite nicht erklärt oder eine anderweite Vereinbarung
darüber nicht getroffen worden ist, stillschweigend von fünf zu fünf Jahren als
verlängert angesehen werden.