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einer zulässigen äußersten Abweichung im Mehr oder Weniger von 4 Tau-
sendtheilen im Feingehalte und von 8 Tausendtheilen im Gewichte des
einzelnen Stückes.
2) Für das 1/6-Thalerstück wird
a) der Durchmesser wie bisher auf 23 Millimeter;
b) das Legirungsverhältniß auf 480 Tausendtheile Kupfer zu 520 Tausend-
theilen Silber — wornach mithin 936/10 Stücke ein Pfund wiegen
werden — ingleichen
I0) die zulässige äußerste Abweichung im Mehr oder Weniger auf 5 Tau-
sendtheile im Feingehalte und 10 Tausendtheile im Gewichte des ein-
zelnen Stückes
festgesetzt.
3) In der künftig auszuprägenden Silber-Scheidemünze ist — falls nicht
eine der betheiligten Regierungen vorziehen sollte, die eine oder die andere
Sorte, unbeschadet ihrer Geltung als Scheidemünze, nach dem vollen 30-Tha-
lerfuße ausprägen zu lassen — das Pfund feinen Silbers durchgehends zu
34 ½ Thaler auszubringen.
4) Diejenigen Bestimmungen, welche in dem Münzvertrage vom heutigen
Tage rücksichtlich des Durchmessers, des Feingehalts und der Fehlergrenze des
Ein= und Zwei-Thalerstückes, als künftiger Vereinsmünzen, getroffen worden,
sind auch in dem Falle einzuhalten, wo diese Münzstücke von einer oder der
andern Regierung für gewisse besondere Zwecke, z. B. zur Erinnerung an ge-
schichtliche Ereignisse, zur herkömmlichen Verwendung beim Bergbau als Aus-
beutethaler u. s. w. in der Eigenschaft einer gewöhnlichen Landesmünze ausge-
prägt werden.
5) Sowohl der Eingangs gedachten besondern protofollarischen Ueberein-
kunft, als auch der als Nachtrag zu selbiger anzusehenden gegenwärtigen Ver-
einbarung wird die gleiche Dauer und Gültigkeit wie dem Münzvertrage vom
heutigen Tage beigelegt und es soll dieser Nachtrag bei dem Königlich Süchsi-
schen Haupt-Staatsarchive zu Dresden in Verwahrung genommen, auch durch
die landesherrliche Ratification jenes Hauptvertrages als mitratificirt betrachtet,