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Verbot anderer Münz= und Rechnungs-Füße.
8. 8.
(Zu F.S. 15 und 19 des Gesetzes vom 27. Oktober 1840.)
Es ist nicht gestattet, daß die unter Autorität des Staates bestehenden öffent-
lichen Anstalten, namentlich Geld= und Kredit-Anstalten, Banken rc. in einer
andern als der Landeswährung rechnen und zahlen.
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(Zu K. 18 des Gesetzes vom 27. Oktober 1840.)
Bei Zahlungsversprechen einen alternativen Vorbehalt der Wahl des Zah-
lungsmittels in Silber oder Gold in der Art zu bedingen, daß dabei für letz-
teres ein im Voraus bestimmtes Werthverhältniß in Silbergeld ausgedrückt
wird, ist unzulässig.
Ein dieser Bestimmung zuwider geleistetes Zahlungsversprechen gilt lediglich
für den ausgedrückten Werth in Silber.
s. 10.
(Zu §F. 18 des Gesetzes vom 27. Oktober 1840.)
Vereinsmünzen (Ein= und Zwei-Vereinsthaler-Stücke, §. 2 des ge-
genwärtigen Gesetzes) sind zu dem vollen Werthe auch dann in Zahlung anzu-
nehmen, wenn die Zusage der Zahlungsleistung auf eine bestimmte Münzsorte
der Landeswährung lautet.
Dagegen können Vereinsmünzen ausdrücklich und mit der Wirkung in
Zahlung versprochen oder bedungen werden, daß in diesem Falle letztere lediglich
in Vereinsmünzen zu leisten ist.
Die bisher in der Eigenschaft einer Vereinsmünze ausgeprägten Zwei-
thalerstücke (§. 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 1840) sind den neuen Ver-
einsmünzen in jeder Beziehung gleichgestellt.
Einfluß der Münzveränderung auf bestehende Rechtsverhältnisse.
#&. 11.
Im Uebrigen können alle Zahlungen, auch wenn dieselben auf schon vor
diesem Gesetze bestehenden Verbindlichkeiten beruhen, ebensowohl in den neuen
Münzen des 30-Thalerfußes als in den Münzen des 14-Thalerfußes geleistet
werden, ohne daß ein Werthunterschied zwischen diesen Währungen in Betracht
kommt.