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Unterthanen oder Bürgern der begünstigtesten Nation zugestanden sind, oder
künftig zugestanden werden möchten.
Es soll von Erzeugnissen des Zollvereines, bei deren Einfuhr zur See
oder zu Lande in die Orientalische Republik oder von Erzeugnissen der letzteren
bei deren Einfuhr zur See oder zu Lande in den Zollverein keine höhere Zoll-
abgabe oder Auflage erhoben werden, als die Abgabe oder Auflage, welche von
Waaren derselben Art, die das Erzeugniß irgend eines andern Landes sind
oder von da eingeführt werden, zur Erhebung kommt.
Die Staaten des Zollvereines und die Orientalische Republik del Uruguay
machen sich hiermit anheischig, alle den Unterthanen oder Bürgern eines an-
deren Staates gewährten oder künftig zu gewährenden Begünstigungen, Vorrechte
oder Abgabenbefreiungen in Handels= oder Schifffahrts-Angelegenheiten ohne
Verzug auf die Unterthanen des anderen kontrahirenden Theils auszudehnen, und
zwar unentgeltlich, wenn das Zugeständniß zu Gunsten dieses anderen Staates
unentgeltlich erfolgt ist, oder gegen Gewährung einer Entschädigung von mög-
lichst gleichem Werthe in dem Falle, daß das Zugeständniß ein bedingtes war.
Die Nivellirung oder Assimilirung, welche durch diesen Artikel festgesetzt
wird, begreift nicht die Fälle, wo den Grenz= und Nachbar-Ländern oder den
Bürgern und Unterthanen dieser Länder Begünstigungen, Privilegien oder Be-
freiungen in Handels= und Schifffahrts-Angelegenheiten bewilligt würden. Aber
wenn irgend einem andern nicht zu der bezeichneten Kategorie gehörenden Lande
der Vortheil bewilligt würde, ohne die in dem gegenwärtigen Vertrage enthal-
tene Beschränkung als die begünstigteste Nation betrachtet zu werden, so wird
dieser Vortheil zugleich als auch den Staaten des Zollvereines bewilligt ange-
sehen.
Artikel 4.
Es sollen in keinem Hafen der kontrahirenden Staaten von den Schiffen
des anderen höhere oder andere Abgaben oder Zahlungen an Tonnengeld, Leucht-
thurmgebühren, Hafengeldern, Lootsengebähren oder Bergegeld bei Havarien
oder Schiffbruch, oder an Lokalauflagen als diejenigen erhoben werden, welche
in diesen Häfen auch von nationalen Schiffen zu entrichten sind.
Artikel B.
Von allen Handelsartikeln, ohne Unterschied des Ursprunges, sollen bei deren
Einfuhr in die Gebiete der Ortentalischen Republik del Uruguay die nämlichen
Abgaben entrichtet werden, die Einfuhr derselben mag in Schiffen der gedachten
Republik oder in Schiffen eines zum Jollvereine gehörenden Staates erfolgt seyn;